BGH bestätigt Urteil zu Kindesmissbrauch: Schmerzensgeldansprüche wegen Amnesie nicht verjährt

30.01.2013

Ein in den Jahren 1988 und 1990 missbrauchtes Kind hat Anspruch auf Schmerzensgeld, weil es durch Belastungsstörungen die Taten verdrängt hatte. Hierdurch sei die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche nicht abgelaufen. Diese beginne erst mit Kenntnis des Geschädigten. Der BGH hat ein Urteil des LG Osnabrück bestätigt.

Auch nach 18 bzw. 20 Jahren können Ansprüche auf Schmerzensgeld mit Erfolg geltend gemacht werden. Diese sind nämlich dann nicht verjährt, wenn der Geschädigte in Folge einer posttraumatischen Störung die Tat komplett verdrängt hat. Denn dann fehle die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 04.12.2012, Az. VI ZR 217/11).

Die Karlsruher bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück (Urt. v. 29.12.2010, Az. 12 O 2381/10). Es hatte einem 1976 geborenen Mann ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zugesprochen. Der Mann wurde in den Jahren 1988 und 1990 sexuell missbraucht, erhob allerdings erst 2008 zivilrechtliche Klage.

Schadensersatzansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis des Geschädigten vom Schaden. Für Minderjährige beginne diese Frist allerdings erst mit Eintritt der Volljährigkeit, sofern den gesetzlichen Vertretern die Schädigung unbekannt geblieben ist. So verhielt es sich im zugrunde liegenden Fall. Der Mann konnte zudem durch einen medizinischen Sachverständigen beweisen, dass er die Missbrauchstaten durch eine retrograde Amnesie verdrängt hatte. Erst als er 2005 erfuhr, dass auch seine Schwester vom selben Täter missbraucht wurde, konnte er sich wieder erinnern. So begann für die Richter auch erst 2005 der Ablauf der Verjährungsfrist.

Durch die Entscheidung des BGH ist das Urteil des LG nun rechtskräftig.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH bestätigt Urteil zu Kindesmissbrauch: Schmerzensgeldansprüche wegen Amnesie nicht verjährt . In: Legal Tribune Online, 30.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8065/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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