BGH zum Markenrechtsstreit zwischen Haribo und Lindt: Gol­dener Bär ist nicht auto­ma­tisch Goldbär

23.09.2015

Der BGH hat am Dienstag in einem Streit der Süßwarenhersteller Lindt und Haribo Grundsätzliches zum Markenrecht entschieden. Da man den "Lindt Teddy" als "Goldbären" bezeichnen könne, aber nicht müsse, sei Haribos Wortmarke nicht verletzt.

Der Schokoladenhersteller Lindt verletzt mit seinen in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform nicht die Wortmarke "Goldbär" des Weingummiherstellers Haribo. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 23.09.2015, Az. I ZR 105/14). "Die Entscheidung ist ein Novum in der Rechtspraxis", sagt dazu Margret Knitter von SKW Schwarz Rechtsanwälte. Die Gerichte hätten in dem Verfahren erstmalig über einen Fall entscheiden müssen, in dem aus einer Wortmarke - dem Namen "Goldbären" - gegen eine Form - den goldenen Bären - vorgegangen wurde.

Haribo verlangte von Lindt die Unterlassung des Vertriebs des Lindt Teddys und machte Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Der Lindt Teddy verletze die eingetragenen Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" bzw. "Gold-Teddy". Überdies stelle er eine unlautere Nachahmung der Gummibärchen dar. Das Landgericht (LG) Köln hatte Haribos Klage zunächst stattgegeben (Urt. v. 20.12.2012, Az. 33 O 803/11), das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sie in einer abweichenden Entscheidung abgewiesen (Urt. v. 11.04.2014, Az. 6 U 230/12).

Auch der BGH erkannte keine Verletzung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Markengesetz. Zwar seien "Goldbär" und "Goldbären" in Deutschland bekannte Marken und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien seien sich sehr ähnlich. Jedoch fehle es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Haribo-Marken mit der angegriffenen Produktgestaltung Lindts.

Ist "Goldbär" die "naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung"? 

In Fällen wie diesem, wo eine Wortmarke einer dreidimensionalen Produktgestaltung gegenübersteht, kommt es nach Ansicht des Senats darauf an, ob die Wortmarke aus Verbrauchersicht die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Nicht zu berücksichtigen sei hingegen die Form der Produkte, für die die Wortmarken verwendet werden, in diesem Fall Haribos Gummibärchen.

An die Annahme der Zeichenähnlichkeit stellt der BGH grundsätzlich strenge Anforderungen, da sonst der Sinngehalt einer einzigen Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine Monopolisierung der Warengestaltung zur Folge haben könnte. Dementsprechend soll es nicht ausreichen, wenn die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichungen der Produktform ist. "In der Praxis folgt für Hersteller daraus, dass sie bei der Einführung einer neuen Produktgestaltung auch beachten müssen, wie der Verbraucher das Produkt benennen wird", sagt dazu Margret Knitter.

"Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy" passt genau so gut

Für die Betitelung der Lindt-Produkte kommen nach Ansicht des BGH nicht nur die Worte "Goldbären" oder "Goldbär" in Betracht. Ebenso naheliegend seien andere Bezeichnungen wie etwa "Teddy, "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy". Es bestehe somit keine Zeichenähnlichkeit im Sinn- und Bedeutungsgehalt. Auf die Wortmarke "Gold-Teddy" könne sich die Klägerin zudem nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung Lindts im Sinne des § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle. Haribo habe diese Marke erst eintragen lassen, nachdem man dort erfahren habe, dass Lindt den Lindt Teddy vertreiben wolle.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da es sich bei der angegriffenen Bärenform nicht um Nachahmungen von Haribo-Produkten im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG handele. Eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen Haribos Gummibärchen und Lindts Schokoladenfiguren liege nicht vor. Auch Ansprüche auf Grundlage einer Haribo-Bildmarke, die eine stehende Bärenfigur zeigt, lehnte das Gericht mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit ab.

ms/cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Markenrechtsstreit zwischen Haribo und Lindt: Goldener Bär ist nicht automatisch Goldbär . In: Legal Tribune Online, 23.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16981/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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