BGH zu unterlassenen BSE-Tests: Veterinärbehörden haften nur ausnahmsweise

09.11.2012

Auch Veterinärbehörden können einem Käufer von Schlachtprodukten auf Ersatz seines Vertrauensschadens haften, wenn sie Ware ausdrücklich freigeben, obwohl kein BSE-Test durchgeführt wurde. Der Vertrauenstatbestand, den sie dadurch schaffen, kann den Grundsatz durchbrechen, dass die den Behörden obliegenden Amtspflichten bei BSE-Tests an Rindern in einem Schlachthof keine drittgerichtete Schutzwirkung haben. Das entschied der BGH mit zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen.

Sieben Rinder, die altersbedingt auf BSE untersucht hätten werden müssen, wurden von einer Veterinärbehörde versehentlich nicht untersucht. Dennoch bescheinigte das Amt der Betreiberin einer Fettschmelze fälschlicherweise, die Untersuchungen auf BSE seien negativ verlaufen. Nachdem der Fehler festgestellt worden war, mussten die aus den Rindern gewonnenen Fettprodukte vernichtet werden. Daraufhin erhob neben besagtem ein weiteres Unternehmen Klage.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) wies die Berufungsklage der einen Klägerin zurück (Urt. v. 08.11.2012, Az. III ZR 293/11). Diese hatte die Fettprodukte von der Betreiberin der Fettschmelze erworben. Die Karlsruher Richter verweisen in ihrer Urteilsbegründung darauf, dass Amtshaftungsansprüche grundsätzlich nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG die Verletzung einer Amtspflicht voraussetzen, die der Behörde gerade einem Dritten gegenüber obliegt.

Die rechtlichen Bestimmungen über die Durchführung von BSE-Tests dienten aber dem Gesundheitsschutz; ihnen lasse sich daher kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die hier betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen geschützt werden sollen.

Grundsätzlich keine Drittwirkung

Zwar seien die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen. Daher kämen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn ein Schlachthofbetreiber durch Fehler der zuständigen Behörden unmittelbar an der (gewinnbringenden) Verwertung seines Eigentums gehindert wird.

Individuelle Vermögensinteressen von Unternehmen in der weiteren Abnehmer- und Verarbeitungskette am Absatz von Tierprodukten, um Gewinne zu erzielen, schützten die einschlägigen Amtspflichten aber nicht.

Nach diesen Grundsätzen bekam das unmittelbar als Käuferin beteilgte Fettschmelzeunternehmens hingegen Recht. Die Klägerin, bei der sich zum Zeitpunkt der Mitteilungen der Behörde die fraglichen Rohfette auch bereits tatsächlich befanden, durfte nach Ansicht des Senats als Adressatin dieser Mitteilungen auf deren Richtigkeit vertrauen und entsprechend wirtschaftlich disponieren; insoweit sei sie auch als geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen (Urt. v. 08.11.2012, Az. III ZR 151/12).

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu unterlassenen BSE-Tests: Veterinärbehörden haften nur ausnahmsweise . In: Legal Tribune Online, 09.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7501/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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