BGH zu Mikado-Stäbchen-Lookalike: Kekse durften auf Süßwarenmesse vorgestellt werden

24.10.2014

Ein Stand auf einer Messe nur für Fachpublikum in Deutschland begründet noch nicht die Gefahr, dass das Produkt auch bald im Land zum Verkauf angeboten werden könnte. Der BGH entschied am Donnerstag über das Angebot von Keksstangen, die denen der Marke "Mikado" ähneln und hob das anders lautende Urteil des OLG Köln auf.

Ein türkisches Unternehmen, welches Keksprodukte herstellt, die den "Mikado"-Stangen stark ähneln, durfte sein Produkt auf der Süßwarenmesse ISM in Köln im Jahr 2010 vorstellen. Die Inhaber der Markenrechte an "Mikado" hatten sich hiergegen gerichtlich wehren wollen. Ein Stand auf der IBM begründe die Gefahr einer Täuschung des Rechtsverkehrs der deutschen Verbraucher, so die Befürchtung. Diese Sorge teilte der Bundesgerichtshof (BGH) aber nicht und wies ihre Klage ab (Urt. v. 23.10.2014, Az. I ZR 133/13).

Da sich die Produkte auch in ihren Verpackungen kaum unterschieden, hatten die Rechteinhaber an der "Mikado"-Marke einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Sie wollten damit erreichen, dass dem Konkurrenten untersagt wird, das Produkt in Deutschland anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in den Verkehr zu bringen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entsprach diesem Wunsch auch. Die türkischen Hersteller hätten das Produkt "Mikado" nahezu identisch nachgeahmt und durch die ähnliche Verpackung auch eine Täuschungsgefahr begründet. Durch den Messestand auf der ISM 2010 bestehe auch die Gefahr, dass die Kekse in Deutschland künftig angeboten werden könnten.

Der BGH äußerte sich nicht zu einer möglichen Verwechslungsgefahr der beiden Produkte. Er beantwortete jedoch die Frage, ob allein der Messestand dafür spreche, dass das dort vorgestellte Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchern angeboten wird. Anders als das OLG verneinte Karlsruhe diese Frage und damit keine für den wettbewerblichen Unterlassungsanspruch notwendige Begehungsgefahr. Bei der ISM handele es sich nämlich um eine Messe, die sich ausschließlich an Fachpublikum richte.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Mikado-Stäbchen-Lookalike: Kekse durften auf Süßwarenmesse vorgestellt werden . In: Legal Tribune Online, 24.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13599/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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