BGH hebt Freispruch eines Richters auf: LG muss erneut über Vorwurf der Rechtsbeugung entscheiden

12.04.2013

Der BGH hat am Donnerstag den Freispruch eines Brandenburger Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben. Der 5. Strafsenat verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück ans LG Potsdam. Der Richter soll 2005 in einem Untreue- und Geldwäsche-Verfahren in Eisenhüttenstadt mehrere Haftbefehle erlassen haben, obwohl er wusste, dass er dazu gar nicht befugt war.

Ausgangspunkt für den Rechtsbeugungsvorwurf war ein Verfahren gegen einen Nachlassverwalter, dessen Ehefrau und einen Rechtsanwalt. Es wurde wegen Untreue, Geldwäsche und Steuerhinterziehung ermittelt. Der Amtsrichter erließ im Zuge dessen die Haftbefehle - obwohl er laut Geschäftsverteilungsplan des Gerichts gar nicht der zuständige Ermittlungsrichter war. Wenn dies zuträfe, sei das kein kleiner Fehler, sondern ein Fall von Rechtsbeugung, so der 5. Strafsenat. Den Freispruch eines mitangeklagten Oberstaatsanwaltes bestätigte der BGH dagegen. Es sei nicht erwiesen, dass der Oberstaatsanwalt von der Nichtzuständigkeit des Richters wusste (Urt. v. 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12).

Nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof (BGH) wird sich das Landgericht (LG) Potsdam zum dritten Mal mit dem Fall befassen müssen. Es muss prüfen, ob der Richter willkürlich gehandelt hat. Ursprünglich waren beide Juristen zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Der BGH hob dieses Urteil 2010 jedoch wegen Verfahrensfehlern auf.

Es folgten die Freisprüche, weil das LG Potsdam nun zwar eine Reihe von Merkwürdigkeiten und Fehlern feststellte, darin jedoch noch keine Willkür und somit Rechtsbeugung erkennen konnte. Das sahen die Bundesrichter jetzt jedefalls in Bezug auf den Richter anders.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Anm. d. Red. (13.04.2013, 11.19 Uhr): Fälschlicherweise war in der Überschrift zunächst vom OLG die Rede. Tatsächlich hat der BGH den Fall an das LG zurückverwiesen.

Zitiervorschlag

BGH hebt Freispruch eines Richters auf: LG muss erneut über Vorwurf der Rechtsbeugung entscheiden . In: Legal Tribune Online, 12.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8518/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen