Nach Urteil zu toter Kurdin: Auch Karlsruhe sieht keinen Ehrenmord

16.05.2014

Der Tod einer jungen Kurdin aus Dölpen löste erneut Diskussionen über sogenannte Ehrenmorde aus. Doch das LG Osnabrück erkannte auf Totschlag im Affekt. Nun hat der BGH über die Revision entschieden.

Sie wollte sich scheiden lassen und das Kind behalten - und wurde von ihrem Mann umgebracht. Manches deutete auf einen Ehrenmord in der kurdischen Familie hin. Doch das war es nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Die Richter bestätigten damit die Verurteilung ihres Ehemannes wegen Totschlags im Affekt (Urt. v. 15.05.2014, Az. 3 StR 10/14).

Die Staatsanwaltschaft war gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück in Revision gegangen. Sie wollte eine Verurteilung des Gatten wegen Mordes erreichen. Die junge Frau war 2008 eine arrangierte Ehe mit ihrem Cousin in der Türkei eingegangen. Sie lebte aber weiter in Deutschland, ihr Mann kam ein paar Jahre später illegal aus der Türkei nach.

Spontane Beziehungstat nicht auszuschließen

Inzwischen hatte sich die Frau an den westlichen Lebensstil gewöhnt. Sie verlangte die Scheidung, wollte aber den gemeinsamen Sohn behalten. Ein paar Mal flüchtete sie vor ihrem Mann ins Frauenhaus, kehrte in das Haus ihres Bruders zurück und wurde dort vor zwei Jahren nach einem Ehestreit umgebracht.

Der Mann habe sie getötet, um die Familienehre wieder herzustellen, argumentierte die Staatsanwaltschaft. Das LG sah das 2013 nach 28 Verhandlungstagen anders und verurteilte den Mann zu zehn Jahren Haft wegen Totschlags. Er habe sie minutenlang gewürgt und dadurch den Tod herbeigeführt, hatte das Gericht festgestellt. Dabei sei nicht auszuschließen gewesen, dass es sich um eine "spontane Beziehungstat" gehandelt habe. Der BGH sah keine Rechtsfehler und wies die Revision ab. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nach Urteil zu toter Kurdin: Auch Karlsruhe sieht keinen Ehrenmord . In: Legal Tribune Online, 16.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12000/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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