BGH

Pauschalreisende genießen Insolvenzschutz

02.11.2011

Ein Reisender, der einen Reisepreisversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ist auch gegen das Risiko abgesichert, nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises nicht mehr realisieren zu können, weil der Reiseveranstalter insolvent ist. Dies entschied der X. Senat am Mittwoch.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist § 651k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in diesem Fall anwendbar, weil der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen vollständig umsetzen wollte.

Art. 7 der Richtlinie erfasse eindeutig auch den vorliegenden Fall, weil sie vorschreibe, dass der Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen hat (Urt. v. 02.11.2011 Az. X ZR 43/11).

Die Kläger buchten Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Sie überwiesen an diesen, nachdem sie einen "Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches" des nunmehr verklagten Hamburger Versicherers erhalten hatten, jeweils über 7.400 EUR.

Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Urlaubern mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters an, Anfang Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr.

Der Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins, der der gesetzlichen Formulierung in § 651k BGB folge, nicht erfasst.

Dies sah der X. Zivilsenat wie auch schon die Vorinstanz anders.

Die Insolvenz müsse weder nach europäischen noch nach deutschem Recht kausal für den Reiseausfall sein, so die Karlsruher Richter. Es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz der Veranstalter dem Reisenden den vorausgezahlten Preis für die ausgefallene Reise nicht erstatten kann und naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage ist. In diesem Sinne seien auch die zu Gunsten der Kläger abgeschlossenen Reisepreisversicherungsverträge zwischen dem Reiseveranstalter und dem beklagten Versicherer auszulegen, weil letztere in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nähmen.

tko/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

Urlauber klagen vor Gericht: Von eiskalten Butterbroten, Gedränge am Pool und Stunk im Charterflieger

Urlaub in Krisengebieten: Kündigung auch ohne Reisewarnung möglich

OLG Koblenz: Reiseveranstalter haftet für Hundeangriff

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

, BGH: Pauschalreisende genießen Insolvenzschutz. In: Legal Tribune ONLINE, 02.11.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4706/ (abgerufen am 23.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag



Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel

Kommentieren
23

Veranstaltungen und Seminare

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012

18.06.2012, Mainz12. Mainzer Mediengespräch

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Ihre Meinung

Hells Angels und Co. im Visier der Länder

Sollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?

Foto: Roberto Pfeil/dapd
Ja.

Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.

Nein.

Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

Artikel der Woche

Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Von: Ass. iur. Johannes Arnhold

Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag  auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.

mehr

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: