BGH : Kein Versicherungsschutz bei Trunkenheitsfahrten

09.02.2012

Die Karlsruher Richter bleiben hart bei Alkoholfahrten: Wer volltrunken Auto fährt, kann seinen Versicherungsschutz auch komplett verlieren. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor.

Eine Kürzung der Versicherungsleistung auf Null ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) in Ausnahmefällen möglich, wenn der Autofahrer so fahrlässig sei, dass man ihm schon fast eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt unterstellen müsse. Außerdem sei immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles nötig (Urt. v. 11.01.2012, Az. IV ZR 251/10).

Ein Mann war mit mehr als 2,1 Promille Alkohol im Blut in eine Grundstücksmauer gefahren. Als er seiner Versicherung den Schaden meldete, zahlte diese zunächst, wollte dann aber das Geld zurück. Sie berief sich dabei auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung: Danach kann die Versicherungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden gekürzt werden.

Dem schloss sich der BGH an.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH : Kein Versicherungsschutz bei Trunkenheitsfahrten . In: Legal Tribune Online, 09.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5528/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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