BGH zu Mehrfruchtsaft: Eisen macht wir­k­lich "lern­stark"

10.12.2015

Getränke-Hersteller Rabenhorst ist bei der Werbung für seinen Rotbäckchen-Saft "Lernstark" nicht zu weit gegangen, entschied der BGH. Die Angaben auf dem Etikett des Saftes verstoßen nicht gegen europäische Vorgaben zum Verbraucherschutz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen (Urt. v. 10.12.2105, Az. I ZR 222/13).

Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Rotbäckchen-Saft-Flaschen war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit". Getränke-Hersteller Rabenhorst ist bei dieser Werbung für seinen Saft aber nicht über das Ziel hinausgeschossen, so der BGH. Die Angaben verstießen nicht gegen europäisches Recht.

Damit scheiterte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in letzter Instanz. Die Vorinstanzen hatten den Fall noch anders beurteilt und den Verbraucherschützern Recht gegeben. Sie hatten angenommen, dass die Aufmachung des Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung) verstoße.

Der BGH entschied aber nun, dass die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der EG-Verordnung speziellen gesundheitsbezogen Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt sei. Bei der Angabe "Lernstark" handele es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe im Wortlaut beigefügt ist.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH zu Mehrfruchtsaft: Eisen macht wirklich "lernstark" . In: Legal Tribune Online, 10.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17828/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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