BGH zu Rabatt-Gutscheinen: Dro­gerie darf mit Kon­kur­renz-Cou­pons werben

23.06.2016

Drogerien und andere Märkte dürfen sich an Rabattaktionen der Konkurrenz "anhängen" und damit werben, die fremden Gutscheine auch in eigenen Filialen einzulösen. So etwas sei nicht grundsätzlich unlauter, entschied der BGH am Donnerstag.

Die Karlsruher Richter entschieden über eine Werbeaktion der Drogeriekette Müller. Das Unternehmen hatte Kunden mit dem Angebot gelockt, Zehn-Prozent-Coupons von dm, Rossmann und Douglas ebenfalls anzunehmen. Aus Sicht von Wettbewerbsschützern torpediert das die Werbemaßnahmen der Konkurrenz. Nach Ansicht der klagenden Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zielt Müller darauf ab, sich die Werbemaßnahmen anderer Drogerieketten zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das das jedoch anders, Müller sei weder ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis noch eine Irreführung der Verbraucher vorzuwerfen (Urt. v.  23.06.2016 , Az. I ZR 137/15). Der Gutschein mache den Empfänger nämlich noch nicht zum Kunden der konkurrierenden Unternehmen. Vielmehr entscheide der adressierte Verbraucher - auch derjenige, der die Coupons als Inhaber einer Kundenkarte per Post erhalte - erst später, ob er solche Gutscheine verwendet. Dann stehe es ihm auch frei, wo er den Coupon einlöst.

Mit Werbung für die Gutscheine der Konkurrenz in den eigenen Filialen wendet Müller sich nach Ansicht des BGH sowieso lediglich an eigene und nicht an fremde Kunden. Und schließlich müsse es dem Unternehmen auch frei stehen, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern umworben werden.

Eine unlautere Irreführung scheide ebenfalls aus, da der Verbraucher in der Werbeaktion keine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen sehe, so der u.a. für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat.

dpa/ns/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Rabatt-Gutscheinen: Drogerie darf mit Konkurrenz-Coupons werben . In: Legal Tribune Online, 23.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19777/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen