BGH zu fehlenden Kita-Plätzen: Anspruch auf Scha­dens­er­satz bei Ver­di­ens­t­aus­fall

20.10.2016

Seit gut drei Jahren haben Kinder einen gesetzlichen Betreuungsanspruch, dennoch herrscht vielerorts Mangel an Kita-Plätzen. Erleiden die Eltern infolgedessen finanzielle Einbußen, können sie Schadensersatz verlangen, urteilte nun der BGH.

Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Die verantwortliche Kommune muss dem Urteil zufolge aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat.

Geklagt hatten drei Frauen aus Leipzig. Sie hatten jeweils kurz nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz nach einem Jahr Elternzeit angemeldet. Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in ihre Jobs. Ihrer Ansicht nach muss die Stadt dafür geradestehen und ihnen den entgangenen Verdienst ausgleichen - knapp 2.200 Euro bei der einen, rund 4.500 Euro bei der zweiten und etwa 7.300 Euro bei der dritten Klägerin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte die Klagen der Mütter noch abgewiesen. Die Stadt habe zwar ihre aus § 24. Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII folgende Amtspflicht verletzt, die Erwerbsinteressen der Mütter seien aber nicht von dieser Amtspflicht geschützt.

Auch Verdienstausfallschäden werden geschützt

Das sah der BGH nun anders. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen seiner Ansicht nach auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar stehe der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich der Amtspflicht ergebe sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII.

Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, habe der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Es sei ihm jedenfalls auch um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen gegangen. Diese Regelungsabsicht habe auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie werde insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII bestätigt.

Das Urteil ist für die Mütter ein wichtiger Etappensieg. Die Gerichte der Vorinstanzen hatten allerdings nicht geklärt, ob die Stadt Leipzig auch schuld an den Verzögerungen war. Unverschuldet wären der Karlsruher Entscheidung zufolge zum Beispiel der Mangel an qualifiziertem Personal oder Verspätungen durch die Insolvenz einer Baufirma - nicht aber finanzielle Engpässe. Das OLG Dresden muss dazu nun noch Feststellungen treffen.

Seit 1. August 2013 gibt es für alle Kinder ab dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Aber nicht überall standen ausreichend Plätze bereit.

acr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH zu fehlenden Kita-Plätzen: Anspruch auf Schadensersatz bei Verdienstausfall . In: Legal Tribune Online, 20.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20924/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen