BGH: Haftung eines Idealvereins für Reittherapie von Behinderten

von hho/LTO-Redaktion

21.12.2010

Einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, ist die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt. Dies entschied der BGH mit Urteil vom Dienstag.

Das Gesetz räume dem Tierhalter die Entlastungsmöglichkeit nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wurde, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dies sei bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall. 

Die Klägerin begehrte Schadensersatz, nachdem sie sich bei einem Sturz von dem Pferd eine Lendenwirbelfraktur zugezogen hatte. Nach Ansicht der Bundesrichter war ihr kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat: Sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung Rücksicht auf ihre Behinderung nehmen würde. (Urt. v. 21.12.2010, Az. VI ZR 312/09).

 

Zitiervorschlag

hho/LTO-Redaktion, BGH: Haftung eines Idealvereins für Reittherapie von Behinderten . In: Legal Tribune Online, 21.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2201/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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