BGH

Gerichtshof der EU soll zu Fluggastrechten Stellung nehmen

von sh/LTO-Redaktion

09.12.2010

Der BGH will durch Vorabentscheidung klären lassen, inwieweit Fluggästen bei einer verspäteten Ankunft am Endziel Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Das heutige Verfahren wurde daher ausgesetzt.

Die Klägerin hatte von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung verlangt. Hintergrund war die Buchung einer Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay. Bei Antritt der Reise in Bremen hatte die Klägerin die Bordkarten für sämtliche Flüge erhalten. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich allerdings um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.

Das Amtsgericht hatte der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Gegen das Berufungsurteil legte das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision ein.

Das Revisionsverfahren setzte der Bundesgerichtshof (BGH) heute aus und legte dem Gerichtshof der EU zur Vorabentscheidung die Fragen vor, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6 und Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Dabei sei auch zu klären, ob darauf abgestellt werden kann, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung der ersten Teilstrecke nach Artikel 6 der Verordnung eine relevante Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat. (Beschl. v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10)

 

Mehr zum Thema Reisen auf LTO.de:

Kreuzfahrt abgesagt: Entschädigungsansprüche auch für Mitreisende

Tourismus in Europa: Gleiches Fahrgastrecht für alle?

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

sh/LTO-Redaktion, BGH : Gerichtshof der EU soll zu Fluggastrechten Stellung nehmen. In: Legal Tribune ONLINE, 09.12.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/2122/ (abgerufen am 21.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag

Rechtsgebiete




Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

Kommentare

Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist deaktiviert.
21

Veranstaltungen und Seminare

21.05.2012, Stuttgartheute1. PUBLICUS-Kongress

22.05.2012 - 23.05.2012, Leipzig13. Kongress Neue Verwaltung

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Ihre Meinung

Mehr Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch

Müssen die Gesetze gegen sexuellen Missbrauch von Kindern verschärft werden?

© Deyan Georgiev - Fotolia.com
Ja.

Eine härtere Bestrafung ist notwendig.

Nein.

Schärfere Gesetze schützen die Kinder auch nicht besser.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

Artikel der Woche

Meinungsfreiheit von Salafisten
Entscheidend ist allein das Wie

Wieder haben Salafisten in Berlin Koran-Exemplare verteilt und damit für Tumulte gesorgt, wobei mehrere Polizisten verletzt wurden. Für Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann ist damit das Maß voll: Er will salafistische Hassprediger in ihrer Meinungsfreiheit beschränken. Auch wenn die Schwelle hoch ist: Verfassungsrechtlich wäre das durchaus möglich, erklärt Alfred Scheidler.

mehr

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: