BGH
Gerichtshof der EU soll zu Fluggastrechten Stellung nehmen
09.12.2010
Die Klägerin hatte von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung verlangt. Hintergrund war die Buchung einer Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay. Bei Antritt der Reise in Bremen hatte die Klägerin die Bordkarten für sämtliche Flüge erhalten. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich allerdings um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.
Das Amtsgericht hatte der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Gegen das Berufungsurteil legte das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision ein.
Das Revisionsverfahren setzte der Bundesgerichtshof (BGH) heute aus und legte dem Gerichtshof der EU zur Vorabentscheidung die Fragen vor, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6 und Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Dabei sei auch zu klären, ob darauf abgestellt werden kann, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung der ersten Teilstrecke nach Artikel 6 der Verordnung eine relevante Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat. (Beschl. v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10)
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Zitiervorschlag
sh/LTO-Redaktion, BGH : Gerichtshof der EU soll zu Fluggastrechten Stellung nehmen. In: Legal Tribune ONLINE, 09.12.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/2122/ (abgerufen am 21.05.2012)
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