BGH zu Contergan-Geschädigten: Rente bleibt bei Versorgungsausgleich außen vor

13.08.2014

Contergan-Renten sollen eine echte Zusatzleistung sein. So sieht es der Gesetzgeber. Jetzt hat der BGH die Rechte von Contergan-Geschädigten bei Scheidungsfällen gestärkt. Danach dürfen die Ansprüche nicht verrechnet werden, auch wenn der Ehepartner weitaus bedürftiger ist.

Contergan-Geschädigte dürfen bei einer Scheidung finanziell nicht benachteiligt werden, nur weil sie eine Zusatzrente erhalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Rechte der Betroffenen gestärkt. In dem am Dienstag veröffentlichten Urteil geht es um die Aufrechnung der gegenseitigen Rentenansprüche. Der BGH stellte fest: Zugunsten der Geschädigten muss deren Contergan-Rente bei der Berechnung des sogenannten Versorgungsausgleichs immer außen vor bleiben (Beschl. v. 16.07.2014, Az. XII ZB 164/14).

Damit hatte ein contergangeschädigter Mann aus Bayern Erfolg, der sich mit seiner Ex-Frau um Rentenanwartschaften gestritten hatte. Das Amtsgericht (AG) Schweinfurt hatte anders entschieden, als nun der BGH. Wenn man die Contergan-Rente des Mannes wie vorgeschrieben weglasse, müsse die Frau ihrem Ex-Gatten sogar noch etwas abgeben, hatte das AG argumentiert. Tatsächlich sei der Mann dank der Zusatzrente aber nicht bedürftig, während die Frau - eine schwerbehinderte Krankenschwester - über so schmale Altersbezüge verfügen werde, dass sie jeden Cent brauchen könne.

Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, hob diese Entscheidung auf und nahm den Ausgleich zulasten der Frau vor. Das bestätigte der BGH: Der Gesetzgeber habe die Contergan-Rente als "echte Zusatzleistung" konzipiert. Daher dürfe der Rentenausgleich nicht ausfallen mit der Begründung, der Geschädigte sei wegen der Zusatzleistung ausreichend versorgt. Ausnahmen davon aus Gerechtigkeitsgründen sehe das Gesetz nicht vor.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Contergan-Geschädigten: Rente bleibt bei Versorgungsausgleich außen vor . In: Legal Tribune Online, 13.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12886/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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