BGH

Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Änderungsklausel

von tko/LTO-Redaktion

21.12.2010

Der BGH hat am Dienstag entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke sei vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags möglichst nahe kämen.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrt die Klägerin von der beklagten Bank aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Geschwister die Nachzahlung von Zinsen aus 24 ausgelaufenen Sparverträgen. Die Sparverträge wurden 1986 und dem 1989 mit einer Laufzeit von jeweils 15 Jahren und einer Kündigungsfrist von vier Jahren geschlossen. Sie sahen laufende, nach den Bedingungen der Beklagten für Sparkonten "jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebene Zinsen" sowie abschließende Bonuszahlungen von bis zu 15 Pozent der Sparsumme vor.

Auf Grundlage einer von der Bundesbank veröffentlichten "Zeitreihe WZ9816" und fünfjähriger gleitender Durchschnittszinsen wurden von den Beklagten die Zinsen angepasst und am Ende der regulären Vertragslaufzeit das sich daraus ergebende Guthaben zuzüglich des jeweiligen Bonus ausbezahlt.

Die Klägerin, die die Zinsänderungsklausel für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge gewährte Verzinsung für zu niedrig hält, hat die Beklagten auf Zahlung von zweimal knapp 40.000 Euro zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.

Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin sind die Beklagten zur Zahlung von jeweils 4.074,24 Euro nebst Zinsen verurteilt worden.

Die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entsprechend einem früheren Urteil (XI ZR 197/09) entschieden, dass die Zinsänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sei, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweise. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke könne nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken zur Zinsanpassung gemäß § 315 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlange vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen bestehe kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der beklagten Banken.

Der Referenzzins, dessen Veränderung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen Anlass und Höhe der Zinsanpassungen bestimmt, habe sich bei Spareinlagen, die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussboni wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren. Diesen Anforderungen entspreche die vom Berufungsgericht akzeptierte Berechnung der beklagten Banken nicht (Urt. v. 21.12.2010, Az. XI ZR 52/08).

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tko/LTO-Redaktion, BGH: Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Änderungsklausel. In: Legal Tribune ONLINE, 21.12.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/2197/ (abgerufen am 21.05.2012)

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