BGH: Bei kaputtem Amtsgericht-Fax Ausweichen auf Landgericht

26.08.2011

Kommunikation per Fax birgt Risiken, der Nutzer soll sie nicht alleine tragen. Ist das Empfangsgerät gestört, liegt der Fehler beim Gericht. Für den Prozessbevollmächtigten ist dann noch nicht alle Arbeit getan - auch ohne Schuld an fehlender Verbindung muss er alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel an das höhere Gericht faxen, entschied der BGH.

Die Störungen des Empfangsgeräts eines Amtsgerichts befreie einen Bevollmächtigten nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass eine Beschwerde auch an das einsatzbereite Hauptfaxgerät des Amtsgerichts oder aber an das des übergeordneten Landgerichts übermittelt werden kann, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 Az. IX ZB 218/10).

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem nicht entgegen. Es sei einem Verfahrensbevollmächtigten auch von Verfassungs wegen zumutbar, das Hauptfaxgerät eines Amtsgerichts anzuwählen. Ein Rechtsanwalt müsse auch bemerken, wenn ein Übermittlungsversuch erfolglos gewesen ist, da er zur Ausgangskontrolle verpflichtet sei.

Die Ausgangskontrolle anhand des Sendeberichts diene nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen. Vielmehr solle damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz übermittelt worden ist.

Mit den möglichen Tücken der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax befassen sich auch die Entscheidungen des BGH vom 3. Mai 2011 (Az. XI ZB 24/10) und vom 26. Mai 2011 (Az. III ZB 80/10).

ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: Bei kaputtem Amtsgericht-Fax Ausweichen auf Landgericht . In: Legal Tribune Online, 26.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4133/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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