BGH

Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung

von eso/LTO-Redaktion

14.10.2010

Bei Annulierung eines Zubringerflugs ist die Fluggesellschaft nicht automatisch von einer Ausgleichszahlung befreit, wenn sie sich auf ungünstige Wetterbedingungen am Flughafen des Anschlussfluges beruft. Dies entschied nun der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag über die Klage einer Fluggesellschaft gegen einen Passagier auf Zahlung des Flugpreises (Urt. v. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10). 

Das klägerische Luftverkehrsunternehmen KLM hatte einen unstreitigen Anspruch auf Vergütung eines Fluges von Berlin über Amsterdam nach Curaçao und zurück geltend gemacht. Der Beklagte hatte demgegenüber mit einem Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Fluggastrechteverordnung aufgerechnet, da der Flug von Berlin nach Amsterdam ca. zwei Stunden vor Abflug storniert und der Beklagte auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht worden war. Dadurch kam der Beklagte einen Tag später als geplant am Zielflughafen an.

Nachdem die Klägerin bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, wies der BGH nun auch die Revision zurück.

Das Argument der Klägerin, von der Ausgleichszahlung wegen ungünstiger Wetterbedingungen in Amsterdam nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung befreit zu sein, sei unbegründet. Die Klägerin habe nämlich nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können oder warum ihr dies unzumutbar gewesen sein sollte.

Die Karlsruher Richter führten weiter aus, dass für die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich sei. Vielmehr seien im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt.

Dieses Ergebnis werde auch gedeckt von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der es für einen Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung nicht auf die Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke, sondern auf eine Verspätung am Endziel ankommt. Bei einer Annullierung könne nichts anderes gelten, so die Richter.

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eso/LTO-Redaktion, BGH: Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung . In: Legal Tribune ONLINE, 14.10.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/1719/ (abgerufen am 21.05.2012)

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