BGH zu Altersvorsorgeverträgen: Abschlusskosten dürfen auf die ersten fünf Jahre verteilt werden

07.11.2012

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Vorschrift des § 125 Investmentgesetz, nach der die Kosten auf alle Zahlungen verteilt werden müssen, nicht bei zertifizierten Altersvorsorgeprodukten gilt. Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen eine vertragliche Klausel einer Investmentgesellschaft geklagt. Diese sah die Kostenverteilung auf fünf Jahre vor. Das sei kein Verstoß gegen das AGB-Recht, so der IV. Senat des BGH am Mittwoch.

Der Anbieter von Altersvorsorgeprodukten darf sich im Hinblick auf die Kostenvorausbelastung am Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) orientieren. Es regelt in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Verteilung der Kosten auf fünf Jahre. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkannte darin, dass der Gesetzgeber diesen Zeitraum für angemessen hält (Urt. v. 07.11.2012, Az. IV ZR 292/10). Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Absatz 2 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Der klagende Verbraucherschutzverband war der Ansicht, die Klausel, welche die Kostenverteilung regele, sei mit den maßgeblichen Regelungen unvereinbar. Als solche hatte er § 125 Investmentgesetz (InvG) angesehen. Diese sei aber nicht einschlägig, so die Richter in Karlsruhe.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Altersvorsorgeverträgen: Abschlusskosten dürfen auf die ersten fünf Jahre verteilt werden . In: Legal Tribune Online, 07.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7489/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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