BGH verhandelt zum offenen Vollzug: Wie weit reicht die Ver­ant­wor­tung von Jus­tiz­beamten?

25.09.2019

Straftäter haben Anspruch auf Resozialisierung. Dazu gehören Ausgänge, wenn sie zu verantworten sind. Vor dem BGH geht es darum, inwieweit Justizvollzugsbeamte mithaften müssen, wenn ein Freigänger straffällig wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) steht im Revisionsprozess zweier Justizvollzugsbeamte vor einer Entscheidung, die große Bedeutung für den Strafvollzug in Deutschland hat. Es geht um Bedienstete, die einem Gefangenen in Rheinland-Pfalz im offenen Vollzug Freigang gewährt haben und der dabei einen Mord beging (Az. 2 StR 557/18).

In der Verhandlung am Mittwoch in Karlsruhe forderten sowohl die Verteidiger der beiden Angeklagten als auch die Vertreterin der Bundesanwaltschaft eine Aufhebung der jeweils neunmonatigen Bewährungsstrafen. Das Landgericht (LG) Limburg hatte beide im vergangenen Jahr wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

BGH: "ganze Reihe von interessanten, schwierigen Rechtsfragen"

Der Vorsitzende Richter des 2. Strafsenats sprach zum Ende der Revisionsverhandlung von einer "ganzen Reihe von interessanten, schwierigen Rechtsfragen", die aufgeworfen worden seien. Das Urteil soll am 26. November verkündet werden.

Was war passiert? Der Strafgefangene mit insgesamt 26 Verurteilungen hatte oft eingesessen - vor allem, weil er immer wieder ohne Führerschein Auto gefahren war. Die angeklagte Beamtin hatte für den Mann im Gefängnis Wittlich offenen Vollzug angeordnet. Später wurde er in das Gefängnis in Diez (beides Rheinland-Pfalz) verlegt, wo der zweite Angeklagte für ihn verantwortlich war. Auch dort kam er in den offenen Vollzug.

Während eines Freigangs raste der Häftling mit einem Auto als Geisterfahrer auf einer Bundesstraße beim hessischen Limburg in den Wagen einer jungen Frau. Er war mit einem gestohlenen Kennzeichen auf der Flucht vor der Polizei. Die 21-Jährige starb bei dem Zusammenstoß im Januar 2015. Der Mann wurde später wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.

Entscheidungen im Rahmen des Ermessensspielraums?

Verteidiger und Bundesanwaltschaft kritisierten in der Verhandlung Rechtsfehler im Urteil des LG Limburg. Die beiden Beamten hätten Entscheidungen im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffen. Für die Tat des Gefangenen seien sie nicht verantwortlich. Die angeklagte Frau sei schon deswegen nicht verantwortlich, weil die Entscheidung über den offenen Vollzug nach der Verlegung nach Diez neu getroffen worden sei. In Diez habe es Versäumnisse bei der Kontrolle von Anordnungen gegeben, etwa dem Verbot, Auto zu fahren, sagte die Vertreterin der Bundesanwaltschaft.

Aber auch hier trage der Beamte kein Mitschuld an dem Mord. Eine völlig atypische Kausalkette habe zu dem tödlichen Zusammenstoß geführt, deren Ergebnis nicht vorherzusehen war. Dazu habe auch das Fehlverhalten der Polizei beigetragen, die den Flüchtenden entgegen den Einsatzvorschriften bei Regen und Dunkelheit als Geisterfahrer mit hoher Geschwindigkeit verfolgt hatte.

Seit dem Urteil des LG ist der offene Vollzug nach Angaben des rheinland-pfälzischen Justizministeriums deutlich zurückgefahren worden. In diesem Jahr waren in dem Bundesland am 31. März 133 von 288 Plätzen im offenen Vollzug belegt. 2015 seien es noch 284 gewesen. Die Mitarbeiter hätten Angst vor möglicher Strafverfolgung, sagte ein Ministeriumssprecher. Bis zur Entscheidungsverkündung Ende November müssen sie sich noch gedulden.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH verhandelt zum offenen Vollzug: Wie weit reicht die Verantwortung von Justizbeamten? . In: Legal Tribune Online, 25.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37841/ (abgerufen am: 26.03.2024 )

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