BFH zu Schiffsreisen: Regattafahrt ist keine Betriebsausgabe

12.09.2012

Ein Unternehmen lud Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter zu einer Fahrt mit einem Schiff auf der Kieler Woche ein. Später wollte es die Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Zu Unrecht, wie der BFH am Mittwoch mitteilte.

Die mittelständische Firma charterte ein historisches Segelschiff, auf dem die eingeladenen Geschäftspartner und eigenen Mitarbeiter auch bewirtet wurden. Anlass waren die Kieler Woche und eine dort stattfindende Regatta, die mit dem Segelschiff begleitet werden sollte.

Die steuerliche Geltendmachung der Kosten begründete das Unternehmen mit einer Analogie: Wenn die Nutzung von VIP-Logen in Stadien nach internen Vorschriften der Finanzverwaltung als Betriebsausgabe angesehen werde, müsse dies auch für die Nutzung von Segelschiffen gelten. Segelregatten ließen sich nämlich nicht stationär beobachten.

Dem trat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen. Das Einkommensteuergesetz schließe Kosten für Schiffsreisen bewusst vom Abzug aus, weil es darin Ausgaben für eine unangemessene Repräsentation sehe, die nicht "auf die Allgemeinheit abgewälzt" werden sollten. Auf Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen könne sich das Unternehmen ebenfalls nicht berufen. Denn diese seien einerseits für die Gerichte nicht unmittelbar bindend und beträfen andererseits auch nur den vorliegend nicht gegebenen Fall, dass ein Leistungsbündel von dem Sportveranstalter selbst bezogen werde. (Urt. v. 02.08.2012, Az. IV R 25/09).

 jka/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Schiffsreisen: Regattafahrt ist keine Betriebsausgabe . In: Legal Tribune Online, 12.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7062/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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