BFH zu Firmenwagenbesteuerung: Sprit gezahlt, Steuern gespart

15.02.2017

Leistet der Arbeitnehmer für seinen Firmenwagen Zuzahlungen an den Arbeitgeber, so mindert dies den steuerlich zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil. Das entschied der BFH, der seine Rechtsprechung dabei modifizierte.

Ein Firmenwagen ist der Wunsch vieler Arbeitnehmer, bringt der doch einige Annehmlichkeiten mit sich. Man spart sich die Anschaffung eines privaten Autos und zudem auch oft die laufenden Kosten. Gleichwohl muss die Ersparnis versteuert werden. Dabei sind aber auch etwaige Zuzahlungen des Angestellten zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei nun veröffentlichten Entscheidungen klar stellte (Urt. v. 30.11.2016, Az. VI R 2/15; VI R 49/14).

Im ersten Fall hatten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten für den Firmenwagen geteilt. Der klagende Angestellte zahlte dabei den Kraftstoff, alle weiteren Kosten blieben ihm erspart. Diese Ersparnis unterliegt, sofern der Wagen auch privat genutzt werden darf, als geldwerter Vorteil der Steuerpflicht und berechnet sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2  i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der 1-%-Formel. Diese sieht vor, dass der Vorteil pauschal mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises des Wagens angesetzt wird.

Der Kläger verlangte nun, bei seiner Steuerpflicht den von ihm gezahlten Anteil als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Dem folgte zunächst das Finanzgericht und reduzierte somit den steuerpflichtigen Betrag von 6.300 auf 700 Euro.

Auch individuelle Kosten auf Pauschale anrechenbar

In seiner Entscheidung schloss sich dem auch der BFH an. Sofern der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Dienstwagens ein Entgelt zahle, reduziere dies den aus der Nutzungsmöglichkeit entstehenden geldwerten Vorteil. Dies gelte auch bei einzelnen individuellen Kosten, wie beispielsweise für den Kraftstoff. 

Bislang hatte der BFH einen Abzug von Kostenbeiträgen des Angestellten im Rahmen der pauschalen 1-%-Formel abgelehnt. Damit änderte das Gericht seine Rechtsprechung zugunsten der steuerpflichtigen Arbeitnehmer. 

Gleichwohl sei eine Einschränkung geboten: Zahle der Arbeitnehmer für seinen Firmenwagen drauf, betragen die von ihm übernommenen Kosten also mehr als der Betrag, der nach der 1-%-Formel ermittelt wird, könne die Zuzahlung nur bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden. Einen geldwerten Nachteil aus privater Dienstwagennutzung könne es daher nicht geben.

Aus diesem Grund wies das Gericht die Revision des Klägers im zweiten Fall zurück. Dieser hatte ein Nutzungsentgelt von 6.000 Euro an seinen Arbeitgeber geleistet, jedoch nur einen geldwerten Vorteil von 4.500 Euro erhalten. Sein Begehren nach steuerlicher Geltendmachung des verbleibenden Betrages wiesen Finanzamt und Finanzgericht zurück, was der BFH bestätigte.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Firmenwagenbesteuerung: Sprit gezahlt, Steuern gespart . In: Legal Tribune Online, 15.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22104/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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