BFH zu Werbungskosten : Schäden durch Falschbetankung nicht absetzbar

25.06.2014

Wer sein Auto falsch betankt, kann die Kosten für die Reparatur anschließend nicht von der Steuer absetzen. Derartige Kosten seien bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten, entschied der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Die Reparaturkosten in Höhe von 4.200 Euro wollte er zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten von seiner Steuer absetzen. Das Finanzamt lehnte ab, das zuständige Finanzgericht gab seiner Klage statt.

Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof (BFH) nun auf und erklärte, mit der Entfernungspauschale seien sämtliche durch das Pendeln bedingten Aufwendungen abgegolten. Dies umfasse auch die durch falsches Betanken anfallenden Reparaturkosten. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung sah der IV. Senat des BFH nicht (Urt. v. 20.03.2014, Az. VI R 29/13).

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Werbungskosten : Schäden durch Falschbetankung nicht absetzbar . In: Legal Tribune Online, 25.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12342/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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