BFH zur Einkommensteuer
Beteiligungsgrenze von einem Prozent verfassungsgemäß
23.01.2013
Der Bundesfinanzhof (BFH) wertete es als politische Entscheidung, wenn Gewinne aus der Veräußerung von privaten Anteilen an Kapitalgesellschaften besteuert würden. Dies sei von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers umfasst (Urt. v. 24.10.2012, Az. IX R 36/11).
Nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) macht sich schon derjenige steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent am Kapital einer Gesellschaft beteiligt war und seine Anteile gewinnbringend veräußert. Diese Regelung ist seit dem 26. Oktober 2000 in Kraft.
Der Entscheidung lag der Fall eines Aktionärs zugrunde, der bis zu sieben Prozent an einer Aktiengesellschaft beteiligt war und schließlich seine Anteile veräußerte. Seinen Gewinn erfasste das Finanzamt als Einkünfte im Sinne des § 17 EStG. Das zuständige Finanzgericht wies die Klage des Aktionärs ab, was der BFH nun im Revisionsverfahren bestätigte.
una/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, BFH zur Einkommensteuer: Beteiligungsgrenze von einem Prozent verfassungsgemäß. In: Legal Tribune ONLINE, 23.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/8021/ (abgerufen am 21.05.2013)
Infos zum ZitiervorschlagRechtsgebiete
Gerichte
TopJOBS der Woche
Daimler AG, Sindelfingen
Neueste Stellenangebote
Meistgelesene Artikel
Themenwoche LL.M.-Programme5 Tipps und Tricks von Bewerbung bis Stipendium
Themenwoche LL.M.-ProgrammeDeutsche Bewerber beim LL.M. Day sehr begehrt
E-Government-Gesetz und De-MailEine europarechtlich brisante Mischung
YouTube-Videos auf der eigenen WebseiteBGH lässt EuGH über Framing entscheiden
Themenwoche LL.M.-ProgrammeMeisterhafte Zeitplanung
Veranstaltungen und Seminare
03.09.2013 - 05.09.2013, Celle52. Steuerfachtagung 2013
09.09.2013 - 10.09.2013, BerlinErneuerung des Steuerrechts - Jahrestagung 2013
03.11.2013 - 08.11.2013, Osnabrück4. Sino-German Tax Forum
12.12.2013, OsnabrückNach der Wahl - Neues aus dem steuerpolitischen Hexenkessel Berlins








