BFH zur Einkommensteuer: Beteiligungsgrenze von einem Prozent verfassungsgemäß

23.01.2013

Wer zu einem Prozent am Kapital einer Gesellschaft beteiligt ist, muss Steuern zahlen, wenn er seine Aktien gewinnbringend veräußert. Diese Regelung im Einkommensteuergesetz verstößt nicht gegen die Verfassung, wie der BFH mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschied.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wertete es als politische Entscheidung, wenn Gewinne aus der Veräußerung von privaten Anteilen an Kapitalgesellschaften besteuert würden. Dies sei von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers umfasst (Urt. v. 24.10.2012, Az. IX R 36/11).

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) macht sich schon derjenige steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent am Kapital einer Gesellschaft beteiligt war und seine Anteile gewinnbringend veräußert. Diese Regelung ist seit dem 26. Oktober 2000 in Kraft.

Der Entscheidung lag der Fall eines Aktionärs zugrunde, der bis zu sieben Prozent an einer Aktiengesellschaft beteiligt war und schließlich seine Anteile veräußerte. Seinen Gewinn erfasste das Finanzamt als Einkünfte im Sinne des § 17 EStG. Das zuständige Finanzgericht wies die Klage des Aktionärs ab, was der BFH nun im Revisionsverfahren bestätigte.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur Einkommensteuer: Beteiligungsgrenze von einem Prozent verfassungsgemäß . In: Legal Tribune Online, 23.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8021/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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