BFH ändert Rechtsprechung: Zwangs­ver­wal­ter müssen Ein­kom­men­steu­er ent­rich­ten

10.06.2015

Nach einer aktuellen Entscheidung aus München müssen Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks die aus diesem resultierende Einkommensteuer entrichten. Die BFH-Richter änderten ihre Rechtsprechung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, wie jetzt bekannt wurde, bereits im Februar entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus einem Grundstück resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt zahlen muss. Bisher hatten die Münchener Richter angenommen, dass persönliche Steuern wie die Einkommensteuer nur vom Schuldner persönlich zu entrichten seien. Diese Ansicht korrigierte der BFH nun (Urt. v. 10.02.2015, Az. IX R 23/14).

Der aktuellen Entscheidung zufolge haben Zwangsverwalter eines Grundstückes als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners, die sich vor allem aus Mieteinnahmen ergeben, als eigene zu erfüllen. Der BFH verweist auf § 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abgabenordnung (AO), der diese Pflicht für Vermögensverwalter vorsieht. Hieran ändere sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet werde, so die Richter.

Das Urteil hatte ein Insolvenzverwalter erstritten. Er hatte sich geweigert, auch die Einkommensteuer aus einer vorangegangenen Zwangsverwaltung von Grundstücken zu tragen. Sein Argument: Über das betreffende Grundstück habe er nicht verfügen können. Dem folgte nun der BFH. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsvollstreckung bleibe von Gesetzes wegen zunächst bestehen. Dadurch könne der Insolvenzverwalter nicht unmittelbar auf die Mietverhältnisse einwirken. Dem müsse auch steuerlich Rechnung getragen werden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH ändert Rechtsprechung: Zwangsverwalter müssen Einkommensteuer entrichten . In: Legal Tribune Online, 10.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15811/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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