BFH zur Befreiung von Hamburger Zweitwohnungsteuer: Nur die Art der Nut­zung ist ent­schei­dend

09.12.2015

Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Wohnung in der Hansestadt haben, müssen dafür keine Zweitwohnungsteuer entrichten. Finanzämter dürfen hierbei nicht auf das Maß der beruflichen Nutzung abstellen, entschied der BFH.

Für eine Zweitwohnung in Hamburg aus beruflichen Gründen fällt für Ehepartner oder Lebenspartner keine Zweitwohnungsteuer an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die entsprechende Regelung im Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetz, § 2 Abs. 5 c), für verfassungsgemäß erklärt. Gleichzeitig hat das Gericht entschieden, dass Finanzämter hierbei nicht auf die Intensität der Nutzung der Wohnung abstellen dürfen (Urt. v. 30.09.2015, Az. II R 13/14).

Es ist damit irrelevant, wie häufig die Zweitwohnung tatsächlich bewohnt wird, solange der Betroffene sie überwiegend aus beruflichen Gründen nutzt. Das Ausmaß der Nutzung soll keine Rolle spielen. So führte der BFH aus, die Steuerbegünstigung hänge nicht davon ab, dass die Nebenwohnung überwiegend, also mehr genutzt werde als die Hauptwohnung. Das Wort "überwiegend", welches sich in § 2 Abs. 5 c) findet, bezieht sich damit nach Ansicht der höchsten Finanzrichter vielmehr nur auf die Art der Nutzung, nämlich die berufliche.

Das für den Kläger zuständige Finanzamt hatte das anders gesehen. Dieser hatte seinen Hauptsitz zunächst in Hamburg, wo er freiberuflich tätig war. Später zog er zu seiner Ehefrau außerhalb der Hansestadt. Seine Wohnung behielt er jedoch und nutzte sie an zwei bis drei Tagen in der Woche aus beruflichen Gründen. Das Finanzamt setzte dennoch Zweitwohnungsteuer fest. Es ging davon aus, dass der Mann die Wohnung nur sporadisch aus beruflichen Gründen bewohnte. Ebenso sahen es die vorinstanzlichen Gerichte.

Der BFH widersprach nun dieser Auslegung des Befreiungstatbestands im Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz. Sie schränke den Wortlaut ein, obwohl dies weder nach dem Sinn und Zweck noch im Hinblick auf die Entstehungsgeschickte der Steuerbegünstigung geboten sei, so die Richter. Die vorgenommene Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig. Es spreche nämlich nichts dagegen, dass die zeitlich nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung eines Verheirateten oder Lebenspartners steuerbegünstigt sei. Auch wenn unverheiratete Personen hierdurch ungleich behandelt würden, sei dies durch die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Pflichten gerechtfertigt.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur Befreiung von Hamburger Zweitwohnungsteuer: Nur die Art der Nutzung ist entscheidend . In: Legal Tribune Online, 09.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17801/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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