BFH zur fehlerhaften Zustellung: Rechtsmittelfrist beginnt erst mit Entgegennahme

18.06.2014

Wenn bei einer amtlichen Zustellung der Zusteller vergisst, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten des Empfängers zu vermerken, gilt das Dokument erst als zugestellt, wenn der Empfänger er entgegengenommen hat. Dies entschied der Große Senat des BFH in einer am Mittwoch bekannt gegebenen Entscheidung.

Der Zusteller hatte das Finanzgerichtsurteil am Vormittag des 24. Dezember, einem Mittwoch, in den Briefkasten einer Rechtsanwaltskanzlei geworfen. Den Datumsvermerk auf dem Briefumschlag hatte er allerdings vergessen. Als die Kanzlei nach den Feiertagen am Montag, den 29. Dezember, wieder öffnete, wurde der undatierte Brief vorgefunden. Der Anwalt ging von einer Zustellung an jenem Montag aus und legte ein Rechtsmittel erst am 27. Januar beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Das hielt der VIII. Senat des BFH für verspätet, denn die Monatsfrist habe schon am 24. Dezember begonnen. An Heiligabend sei ebenso wie an Silvester davon auszugehen, dass bis mittags eingeworfenen Postsendungen Kenntnis genommen werden können.

Andere Senate des BFH hatten in vergleichbaren Fällen erst einen Zugang erst dann angenommen, wenn der Empfänger den Brief nachweislich in den Händen hatte. Der deshalb angerufene Große Senat des BFH teilte nicht die strenge Sicht des vorlegenden Senats. Wenn der Gesetzgeber die für eine Zustellung im Grundsatz notwendige Übergabe des Schriftstücks durch den Einwurf in den Briefkasten ersetze, müssten alle Förmlichkeiten dieses Verfahrens beachtet werden, damit die Rechtsmittelfrist zuverlässig berechnet werden könne. Werde ein Datumsvermerk vergessen, komme es für den Fristbeginn darauf an, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen habe (Beschl. v 06.05.2014, Az. GrS 2/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur fehlerhaften Zustellung: Rechtsmittelfrist beginnt erst mit Entgegennahme . In: Legal Tribune Online, 18.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12299/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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