BFH: Rück­for­de­rungs­ver­zicht bei Gesell­schaf­ter­dar­lehen ist abzugs­fähig

16.02.2011

Der BFH hat in einem Urteil von Ende 2010 entschieden, dass auch für den Fall, in dem der geschäftsführende Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis Gründen gewährt hat, der spätere Verzicht darauf durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein und als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Die Darlehensgewährung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft rechtfertige zwar regelmäßig nicht den Abzug als Werbungskosten, da sie gewöhnlich nicht dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen ist. Allerdings könne ein Verzicht auf die Rückforderung, sofern er durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) jedoch nur für den Teil der Darlehensforderung, der tatsächlich auch noch werthaltig ist (Urt. v. 25.11.2010, Az. VI R 34/08).

Im entschiedenen Fall hatte eine sich GmbH von einem ihrem geschäftsführenden  Gesellschafter ein Darlehen gewähren lassen, um so eine drohende Insolvenz abzuwenden.

Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung hatte der Gesellschafter seinen Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens zunächst erfolglos als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht. Er hatte argumentiert, der Verzicht sei durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, denn nur durch den Verzicht habe er seinen Arbeitsplatz retten können. Der BFH folgte in seinem Urteil dieser Argumentation.

mbr/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

BFH: Krankheitsbedingte Heimunterbringung steuerlich absetzbar

Kirchenaustritt für Fortgeschrittene: Das Kreuz mit der Steuer

Zitiervorschlag

BFH: Rückforderungsverzicht bei Gesellschafterdarlehen ist abzugsfähig . In: Legal Tribune Online, 16.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2557/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen