BFH: Mehr Flexibilität bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

von tko/LTO-Redaktion

09.09.2010

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie nicht auszahlt, sondern mit Arbeitszeit an normalen Werktagen verrechnet. Eine entsprechende Entscheidung veröffentlichte jetzt der Bundesfinanzhof.

Gemäß § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.

Im Streitfall beschäftigte ein Gastronomiebetrieb Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Die Zuschläge wurden nicht ausgezahlt. Stattdessen wurde die Arbeitszeit an den normalen Werktagen bei voller Lohnzahlung verkürzt. Zur Berechnung bediente das Unternehmen sich einer speziellen Software. Ziel der Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von Lohnschwankungen.

Das Finanzamt war von einer Steuerpflicht der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen und hatte den Arbeitgeber in Haftung genommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab jedoch der Klägerin Recht (Urt. v. 17. Juni 2010, Az. VI R 50/09). Nach seiner Auffassung hat die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns zwar zur Folge, dass sich ein immer gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeute jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet würden. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb nicht aufgehoben. Es handele sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.

Zitiervorschlag

tko/LTO-Redaktion, BFH: Mehr Flexibilität bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit . In: Legal Tribune Online, 09.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1410/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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