BFH verneint Steuervorteil: Gemischt genutztes Arbeits­zimmer nicht absetzbar

27.01.2016

Für ein richtiges Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung haben die meisten Beschäftigten keinen Platz: Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer muss reichen. Absetzen kann man die aber nicht. Dabei bleibt es auch, entschied der Große Senat des BFH.

Heute im Homeoffice, morgen in der Firma: Für viele Arbeitnehmer in Deutschland gehört die regelmäßige Arbeit von zu Hause längst zum Alltag. In der Steuererklärung können die Kosten für den häuslichen Arbeitsplatz aber meistens nicht geltend gemacht werden. Hoffnungen auf eine Lockerung der strengen Regeln hat der Bundesfinanzhof (BFH) am Mittwoch zerschlagen: In einer Grundsatzentscheidung stellte das höchste deutsche Steuergericht klar, dass Arbeitsecken oder zeitweise genutzte Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt werden.

Geklagt hatte ein Immobilieneigentümer, der sich in seinem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Darin kümmerte er sich auch um die Verwaltung seiner vermieteten Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Mann in seiner Steuererklärung geltend, scheiterte damit aber beim Finanzamt. Der Fall landete vor dem Finanzgericht /FG).

Dieses kam zu dem Schluss, dass der Mann das Arbeitszimmer zu 60 Prozent für die Immobilienverwaltung nutzte. Diese anteiligen Kosten erkannte das FG an und stellte sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des BFH. Im Jahr 2013 befasste sich deshalb erneut ein Senat des höchsten Steuergerichts mit der Frage und legte den Fall zur abschließenden Klärung dem Großen Senat vor, der nun seine verbindliche Entscheidung bekannt gegeben hat. Weitere Einzelheiten zum Urteil sollen jedoch erst am Donnerstag veröffentlicht werden.

Wann ist ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar?

Steuerzahler dürfen das Finanzamt grundsätzlich nur dann an den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beteiligen, wenn der Raum so gut wie nur beruflich genutzt wird. Wer nur zeitweise in dem Zimmer arbeitet und dort ansonsten Gäste unterbringt oder mit seiner Carrera-Bahn spielt, geht leer aus. "Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird", erklärte der Bundesfinanzhof bereits in früheren Entscheidungen. Kosten für einen gemischt genutzten Raum könnten nicht geltend gemacht werden. Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, wird nicht akzeptiert.

Ein Teilzeit-Arbeitszimmer wird schon allein deshalb nicht anerkannt, weil sich nach Ansicht der Richter kaum überprüfen lässt, wie viel Zeit der Arbeitnehmer tatsächlich in dem Raum arbeitet. 20 Prozent seiner gesamten Arbeitszeit, oder doch eher 40 Prozent? Diskutiert haben die Juristen auch über ein Zeitenbuch, in dem der Steuerzahler seine Anwesenheit im häuslichen Arbeitszimmer dokumentiert. Sie sahen darin aber kein geeignetes Mittel, "da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten."

Absetzbar ist ein häusliches Arbeitszimmer zudem nicht für jeden Arbeitnehmer. Nur wer nachweisen kann, dass für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter –, kann das Arbeitszimmer geltend machen. Bei diesem Nachweis zählt dann eine Obergrenze bis zu 1.250 Euro pro Jahr. Sie gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer nachweislich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet: Dann können die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung angegeben werden. Wer beispielsweise in seiner 100-Quadratmeter-Wohnung ein 10 Quadratmeter großes Arbeitszimmer hat, kann zehn Prozent der Miete oder der Finanzierungskosten für den Immobilienkredit ansetzen sowie auch die anteiligen Kosten für Heizung, Strom und andere Ausgaben.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH verneint Steuervorteil: Gemischt genutztes Arbeitszimmer nicht absetzbar . In: Legal Tribune Online, 27.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18282/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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