BFH: Auch nicht angetretene Flüge sind steuerpflichtig

14.12.2011

Von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte unterliegen auch dann der Umsatzbesteuerung, wenn eine Fluggesellschaft die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt aber gleichwohl behalten darf. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.

Bei Inlandsflügen, so der Bundesfinanzhof (BFH), erfüllt bereits die Vereinnahmung des Entgelts den Besteuerungstatbestand. Er entfalle erst wieder, wenn das Entgelt an den Kunden erstattet werde. Da Rückzahlungen nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft im Streitfall nicht vorgesehen waren, habe die Fluggesellschaft die vereinnahmten Entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme der Beförderungsleistung zu versteuern (Urt. v. 15.09.2011 Az. V R 36/09).

Der Fall betraf eine Fluggesellschaft, die Flugbeförderungen im In- und Ausland anbietet. Kunden konnten Flüge zu ermäßigten Preisen, aber ohne Umbuchungsmöglichkeit buchen. Erschien der Fluggast zum vorgesehenen Flug nicht, war die Fluggesellschaft nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, das Beförderungsentgelt einzubehalten.

Nach Ansicht der Richter kommt es bei Auslandsflügen darauf an, ob hierfür Umsatzsteuer erhoben wird. Sei dies nicht der Fall, so sei auch das Entgelt für einen nicht in Anspruch genommenen Flug nicht steuerpflichtig. Hierzu seien im Streitfall noch weitere Feststellungen zu treffen. Diese wird das Finanzgericht nachholen müssen.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BFH: Auch nicht angetretene Flüge sind steuerpflichtig . In: Legal Tribune Online, 14.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5097/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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