BAG zur Betriebsratswahl in privaten Unternehmen: Auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wählbar

16.08.2012

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlich organisierten Betrieben tätig sind, können ebenfalls in den Betriebsrat gewählt werden. Sie müssen dort allerdings mindestens sechs Monate arbeiten und in den Betrieb eingegliedert sein, so das BAG in einem Beschluss vom Mittwoch.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Betriebswahl eines privaten Unternehmens, in dem neben eigenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig sind, für unwirksam erklärt. Der Wahlvorstand hatte die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht zur Wahl zugelassen. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft hatte die Wahl deshalb angefochten (Beschl. v. 15.08.2012, Az. 7 ABR 34/11).

Die Betriebswahl ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Die Erfurter Richter bezogen sich auf den vor zwei Jahren eingeführten § 5 Absatz 1 Satz 3. Demnach gelten als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Auch wenn sie in keinem Arbeitsverhältnis zu diesen Unternehmen stehen, können sie nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat gewählt werden, so die Richter. Voraussetzung sei lediglich, dass sie in den Betrieb eingegliedert seien.

Das involvierte Unternehmen erbringt Dienstleistungen für ein Universitätsklinikum, welches in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt ist. Das Unternehmen beschäftigt knapp 300 beim Klinikum angestellte Arbeitnehmer aufgrund eines Gestellungsvertrages. Durch diese Vertragsart wird die Gestellung von Personal durch einen Arbeitgeber an einen Dritten geregelt. Der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für den Betriebsrat wählbar und wies einen entsprechenden Wahlvorschlag zurück.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur Betriebsratswahl in privaten Unternehmen: Auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wählbar . In: Legal Tribune Online, 16.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6850/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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