BAG zur CGZP: Christliche Zeitarbeitstarife nie gültig

29.05.2012

Die Tarifgemeinschaft CGZP war seit ihrer Gründung nie tariffähig. Die Erfurter Richter präzisierten nach am Freitag bekannt gewordenen Beschlüssen ihr Urteil von Dezember 2010, mit dem sie der christlichen Tarifgemeinschaft die Tariffähigkeit abgesprochen und damit ihre Tarifverträge für ungültig erklärt hatten. Zehntausende Leiharbeiter hatten danach Anspruch auf gleiche Entlohnung wie Stammbelegschaften und die Nachzahlung von Löhnen und Gehältern.

Die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann, galt zunächst rückwirkend ab Oktober 2009.

Nun folgten die höchsten deutschen Arbeitsrichter u.a. einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg von Januar 2012, nach der die fehlende Tariffähigkeit der Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften auch nach ihren Satzungen von Dezember 2002 und 2005 bestand. Damit sei die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt (Beschl. v. 22. u. 23.05.2012, Az. 1 ABN 27/12 u. 1 AZB 58/11 bzw. 1 AZB 67/11).

Anhängige Verfahren an Arbeits- und Sozialgerichten, bei denen die Tariffähigkeit der CGZP eine Rolle spielt, könnten nun fortgeführt werden. Die Beschäftigten von bis zu 1.400 meist kleinen Zeitarbeitsfirmen sollen von den für ungültig erklärten Tarifverträgen betroffen gewesen sein. Den Christlichen Gewerkschaften waren vor allem von DGB Dumpingtarifverträge vorgeworfen worden.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur CGZP: Christliche Zeitarbeitstarife nie gültig . In: Legal Tribune Online, 29.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6283/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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