BayVGH zu verschriebenem Marihuana: Keine Waffen für Cannabis kon­su­mie­renden Jäger

31.01.2018

Jagen und Cannabiskonsum? Das geht nicht zusammen – auch wenn das Inhalieren medizinisch indiziert ist, so der BayVGH. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Einziehung des Jagdscheins eines Jägers seien daher rechtmäßig gewesen.

Wer aus medizinischen Gründen Cannabis konsumieren darf, muss seinen Jagdschein abgeben und ist nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt. Das geht aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor, der am Mittwoch veröffentlicht wurde (Beschl. v. 05.01.2018, Az. 21 CS 17.1521).

Ein Jäger aus dem Landkreis Miesbach wollte nicht akzeptieren, dass das Landratsamt ihm die Waffenbesitzkarte widerrufen und den Jagdschein entzogen hatte, weil er täglich mehrfach Cannabisblüten inhaliert. Die Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) München wies nun allerdings auch der BayVGH zurück, wie es in seiner Mitteilung heißt.

Nach Auffassung der Münchener Richter müsse ein Waffenbesitzer gewährleisten können, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten könnten die strengen Sicherheitsanforderungen nach einem fachpsychologischen Gutachten, auf das die Richter sich stützten, aber nicht erfüllt werden.

Kein Unterschied zwischen Missbrauch und medizinischer Indikation

Daran ändere auch die fachärztliche Verordnung des Cannabiskonsums nichts, so der VGH. Es gebe keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach sich die Wirkungsweisen des Rauschmittels bei medizinisch überwachtem Cannabis-Konsum signifikant von denen bei Cannabis-Missbrauch unterscheiden.

Insbesondere fehle es bislang an repräsentativen, klinischen Studien bei Cannabis-Konsumenten mit medizinischer Problemstellung ohne Drogenvorgeschichte, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Aufsicht zuzulassen, begründen die Münchener Richter ihre Entscheidung.

In seiner Mitteilung betont der BayVGH ausdrücklich, dass Feststellungen zur Frage der Fahreignung in solchen Fällen nicht unbesehen auf die waffen- und jagdrechtliche Eignung übertragbar seien, da beim Waffengesetz die sicherheitsrechtlichen Interessen wesentlich stärker als beim Fahrerlaubnisrecht im Vordergrund stünden.

Im März 2017 hatte der Gesetzgeber gestattet, bestimmten Patientenkreisen unter gewissen Voraussetzungen Cannabis auf Rezept als Schmerzmittel zu verschreiben.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVGH zu verschriebenem Marihuana: Keine Waffen für Cannabis konsumierenden Jäger . In: Legal Tribune Online, 31.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26801/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen