BayVerwGH zu Rundfunkgebühren: Zei­tungs­verlag muss nicht zahlen

29.08.2016

Jeder muss den pauschalen Rundfunkbeitrag zahlen. Das gilt grundsätzlich auch für Zeitungsverlage. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn sie Anteile an privaten Radiosendern halten, entschied der BayVerwGH.

Ein Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er selbst Anteile an einem privaten Radiosender hält. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVerwGH) entschieden, wie ein Sprecher am Montag bestätigte. Der Münchener Zeitungs-Verlag, zu dem unter anderem der Münchner Merkur und die tz gehören, wollte den Rundfunkbeitrag sparen und begründete das mit seiner 25-prozentigen Beteiligung an dem Lokalradio-Sender 95.5 Charivari.

Der Gerichtshof gab dem Verlag nun Recht und hob damit das Urteil der ersten Instanz auf. "Damit haben wir gerechnet", sagte der Anwalt des Zeitungs-Verlages, Wolfgang Serini. Der Münchener Zeitungs-Verlag hätte seinen Angaben zufolge 760 Euro im Jahr zahlen müssen. Damit ist der Rechtsstreit aber möglicherweise noch nicht vorbei. Der Gerichtshof ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. "Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir über das weitere Vorgehen entscheiden", sagte eine Sprecherin des beklagten Bayerischen Rundfunks (BR).

Private Rundfunkveranstalter und -anbieter müssen den pauschalen Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil sie nicht dazu verpflichtet werden können, zur Finanzierung ihrer Konkurrenz beizutragen. Aus Sicht des BR ist der Münchener Zeitungs-Verlag aber kein Rundfunkanbieter im klassischen Sinn - und sollte wie andere zahlen. Der BR befürchtet, dass andere auf die Idee kommen könnten, sich an einem privaten Rundfunksender zu beteiligen, nur um die Beiträge zu sparen. Der Anwalt des Senders räumte in der Verhandlung letzte Woche allerdings ein, keinen solchen Fall zu kennen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVerwGH zu Rundfunkgebühren: Zeitungsverlag muss nicht zahlen . In: Legal Tribune Online, 29.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20415/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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