Bayrischer Rundfunk plant Frequenztausch: Wenn die Geschmacks- zur Rechtsfrage wird

07.05.2014

Der Bayrische Rundfunk plant, seinen Klassiksender aus dem UKW-Netz ins Digitale zu verlegen. Was nach einer simplen, technischen Entscheidung klingt, hat durchaus auch rechtliche Implikationen. Nach einem Gutachten verstößt das Vorhaben gegen den Rundfunkstaatsvertrag und sogar gegen die Verfassung.

Der Bayrische Rundfunk will sein bislang nur digital ausgetrahltes Jugendradio BR Puls künftig auch über UKW verbreiten. Damit zieht er den Ärger von Klassikfans auf sich, denn das Programm BR-Klassik soll der Jugendunterhaltung seinen Sendeplatz überlassen.

Der Widerstand gegen den geplanten Frequenztausch ist beträchtlich. So zählt die online-Petition "BR-Klassik muss bleiben!" nahezu 50.000 Unterstützer. Sie teilen die Sorge, dass vielen Hörern des Programms die Möglichkeit genommen werde, ihre Lieblingsmusik zu hören. Zwar soll der Klassikkanal als digitales Angebot verfügbar bleiben; die große Mehrheit der bayrischen Bevölkerung nutze aber noch ein herkömmliches UKW-Gerät, nur wenige griffen auf Digitalradio zurück.

Kulturelle Versorgung als Verfassungsauftrag

Und auch aus rechtlicher Perspektive gerät das Vorhaben unter Beschuss. Nach einem Gutachten des Leipziger Juraprofessors Christoph Degenhart, welches der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. am Dienstag veröffentlichte, verstößt der Frequenz- und Programmwechsel gegen den Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

Dessen § 19 bestimmt, dass bisher ausschließlich digital verbreitete Programme - wie der Jugendsender BR Puls - künftig nicht analog verbreitet werden dürfen. Diese Bestimmung genießt laut dem Gutachten Vorrang vor Regelungen des Bayrischen Rundfunkgesetzes. Durch das Vorhaben handele der Bayrische Rundfunk zudem dem Grundversorgungsauftrag zuwider, denn der beinhalte insbesondere einen kulturellen Aspekt. Das mache den Programmwechsel sogar verfassungswidrig, so das Ergebnis des Staatsrechtlers.

Die Gefahr des Generationenabrisses

Der Bayrische Rundfunk hingegen lehnt das Degenhart-Gutachten ab. Dort ist man der Ansicht, das Bayrische Rundfunkgesetz sei die maßgebliche Rechtsgrundlage. Aus diesem ergebe sich für den Freistaat der Auftrag, die gesamte Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu versorgen. Hierfür verweist die Anstalt auf technische Aspekte: Bereits 2016 erreiche die digital-terrestrische Abdeckung 97,3 Prozent der Einwohner Bayerns und damit mehr als die UKW-Abdeckung. Zudem spreche die bessere Klangqualität für den Wechsel, die Klassikhörer würden also nur profitieren.

Der Frequenztausch sei zudem erforderlich, um der Gefahr eines Generationsabrisses entgegen zu wirken. Der Bayrische Rundfunk müsse dafür Sorge tragen, auch in Zukunft einen erheblichen Teil der 14- bis 29-Jährigen zu erreichen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bayrischer Rundfunk plant Frequenztausch: Wenn die Geschmacks- zur Rechtsfrage wird . In: Legal Tribune Online, 07.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11895/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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