Hanseatisches OLG zum Iran-Embargo: Bank darf gelistetem Unternehmen nicht das Konto kündigen

31.05.2012

Das Hanseatische OLG hat mit einstweiliger Verfügung vom Mittwoch eine Hamburger Bank verpflichtet, das Girokonto eines im Rahmen des so genannten Iran-Embargos gelisteten Unternehmens vorläufig fortzuführen. Das nach diesem vorgesehene "Einfrieren" von Geldern bedeute, dass ein unkontrollierter Kapitalfluss betroffener Unternehmen verhindert werde, nicht aber, dass ihre Bankkonten gekündigt werden müssen.

Das Oberlandesgericht (OLG) sah die Kündigung des Girovertrags als unwirksam an und verpflichtete die Bank, das Konto solange weiterzuführen, bis es dem antragstellenden Unternehmen gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein neues Konto zu eröffnen. Nach den von den Parteien vereinbarten allgemeinen Vertragsbedingungen sei die Bank im Falle einer Kündigung verpflichtet, den berechtigten Belangen des Kunden Rechnung zu tragen und nicht zur Unzeit zu kündigen. Eine solche Kündigung zur Unzeit liege hier jedoch vor, da das Unternehmen auf das Konto angewiesen sei, um seinen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten (Urt. v. 30.05.2012, Az. 13 W 17/12).

Die Antragstellerin in dem Eilverfahren war eine Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen insbesondere für die Islamic Republic of Iran Shipping Lines erbringt. Sie ist im Anhang zur Europäischen Verordnung 267/12 gelistet und fällt damit unter das Iran-Embargo. Die Bank des Unternehmens teilte diesem im März 2012 mit, dass sie die Bankverbindung im Wege der ordentlichen Kündigung im Mai 2012 beenden werde. Das Unternehmen widersprach der Kündigung mit der Begründung, das Konto sei ihr einziges aktives Geschäftskonto, und es sei ihr trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen, bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen. Die Bank meinte hingegen, es stehe ihr im Rahmen der Vertragsfreiheit zu, eine Kontoverbindung aus geschäftspolitischen Gründen zu kündigen.

Dies sah das OLG anders. Das Unternehmen habe glaubhaft gemacht, dass es bei über 100 deutschen und europäischen Banken erfolglos wegen der Eröffnung eines Bankkontos angefragt habe. Die Bank könne sich dagegen nicht auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit berufen, denn es sei anerkannt, dass eine Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertragspartner keine zumutbare Möglichkeit habe, die dringend benötigte Leistung anderweitig zu erhalten. Auch nach der europäischen Verordnung zum Iran-Embargo sei die Kündigung des Girovertrags nicht geboten. Das "Einfrieren" sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen der gelisteten Personen und Organisationen bedeute für das Verhältnis der Bank zur Kapitalgesellschaft, dass keine Kontobewegung ohne Genehmigung der Bundesbank erfolgen dürfe.

Aus der Verordnung ergebe sich dagegen nicht, dass die mit den gelisteten Personen bestehenden Bankverbindungen gekündigt werden sollen. Ansonsten hätte es auch der Einführung des speziellen Genehmigungsverfahrens bei der Bundesbank nicht bedurft, so die hanseatischen Richter.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hanseatisches OLG zum Iran-Embargo: Bank darf gelistetem Unternehmen nicht das Konto kündigen . In: Legal Tribune Online, 31.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6297/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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