BAG zur Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang: Auch nach Auflösungsvertrag kommt es auf die wirksame Unterrichtung an

10.11.2011

Entsprach eine Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang den gesetzlichen Vorgaben und hat eine Arbeitnehmerin nicht binnen der einmonatigen Widerspruchsfrist widersprochen, ist ein späterer Widerspruch unabhängig davon verfristet, ob später noch ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. Dies entschieden die Erfurter Richter am Donnerstag.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) genügte das Unterrichtungsschreiben einer Arbeitgeberin den gesetzlichen Erfordernissen, weshalb die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens zu laufen begonnen habe (Urt. v. 10.11.2011, Az. 8 AZR 277/10).

Geklagt hatte eine Callcenter-Agentin, die von ihrer Arbeitgeberin Ende Oktober 2008 über einen zum 1. Dezember des selben Jahres geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH unterrichtet worden war. Die Arbeitnehmerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese ihre Arbeitsleistung.

Kein Widerspruch, aber Auflösungsvertrag

Im Mai 2009 schloss die Callcenter-Agentin einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 enden und die Arbeitnehmerin bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Noch im Mai widersprach sie gegenüber der Arbeitgeberin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Diese wies den Widerspruch als verspätet zurück.

Die Feststellungsklage der Callcenter-Agentin auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses hatte beim Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Arbeitnehmerin ihr Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrages mit der T-GmbH verwirkt habe.

BAG: Auf das Unterrichtungsschreiben kommt es an

Ob die Unterrichtung der Klägerin über den Betriebsübergang den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügt und die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang gesetzt habe, könne daher dahinstehen.

Im Ergebnis bestätigte der Achte Senat des BAG die Vorinstanz, wenn auch mit einer anderen Begründung: Entscheidend sei hier alleine das den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtungsschreiben. Darauf, ob das Widerspruchsrecht auch verwirkt gewesen wäre, komme es deshalb nicht an.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BAG zur Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang: Auch nach Auflösungsvertrag kommt es auf die wirksame Unterrichtung an . In: Legal Tribune Online, 10.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4775/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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