BAG: Vorabentscheidungsersuchen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst

von eso/LTO-Redaktion

28.10.2010

Mit Beschluss vom Mittwoch hat das BAG den EuGH um Klärung der Frage ersucht, ob eine deutsche Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar ist.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Frage für klärungsbedürftig erachtet, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst einen zusätzlichen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Daher hat er diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt (BAG, Beschl. v. 27.10.2010, Az. 7 AZR 485/09).

Nach § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu ergreifen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn der Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmitteln vergütet und entsprechend beschäftigt wird. Diese  Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen besteht nur im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft ist die Regelung nicht anwendbar.

 

Zitiervorschlag

eso/LTO-Redaktion, BAG: Vorabentscheidungsersuchen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst . In: Legal Tribune Online, 28.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1818/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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