BAG zur Teilzeitregelung: Erfurter Richter stärken Eltern

19.02.2013

Väter und Mütter haben künftig bessere Chancen, ihren Anspruch auf Elternteilzeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen. Dies entschied das BAG am Dienstag im Fall einer Frau, die insgesamt dreimal Teilzeit beantragt hatte.

Gemäß 15 Abs. 5 S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) kann der Arbeitnehmer bei seinem Chef eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Über den Antrag sollen sich beide Parteien innerhalb von vier Wochen einigen. Soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.

Geklagt hatte eine Personalreferentin. Sie hatte zunächst 2008 einvernehmlich mit ihrem Arbeitgeber über die Verringerung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit getroffen. Einen erneuten Antrag lehnte das Unternehmen dagegen ab. 

Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien von 2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen seien nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. In einem so genannten Entgeltprozess müsse nun entschieden werden, ob der Arbeitnehmerin das Gehalt nachträglich ausgezahlt werde (Urt. v. 19.02.2013, Az. 9 AZR 461/11).

tko/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.

Zitiervorschlag

BAG zur Teilzeitregelung: Erfurter Richter stärken Eltern . In: Legal Tribune Online, 19.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8178/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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