BAG zur Größe des Betriebsrats: Leiharbeitnehmer zählen mit

13.03.2013

Leiharbeitnehmer sind bei der Bestimmung der Größe eines Betriebsrats zu berücksichtigen. Dies entschied das BAG am Mittwoch und revidierte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Anders als noch die Vorinstanzen gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Beschwerdeführern Recht, die eine Betriebsratswahl angefochten hatten. In ihrem Betrieb waren zum Zeitpunkt der Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt, insgesamt also über 1.000. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen, statt 15-köpfigen Betriebsrat wählen lassen.

Nach § 9 S. 1 Betriebsverfassungsgsetz (BetrVG) richtet sich die Größe eines Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei kleineren Betrieben zählen allerdings nur die Mitarbeiter mit, die auch an den Wahlen zum Betriebsrat teilnehmen dürfen. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; Leiharbeitnehmer dann, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, vgl. § 7 BetrVG.

In Betrieben mit 701 bis 1.000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, bei 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15.

Betriebsrat ist auch für Leiharbeitnehmer zuständig

Der Siebte Senat entschied nun, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung nach § 9 BetrVG mitzuzählen sind. Das ergebe eine an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung. "Da der Betriebsrat zumindest teilweise auch für Leiharbeitnehmer zuständig ist, hängt die Arbeit, die er hat, nicht davon ab, ob jemand fest oder leihweise beschäftigt ist", teilte der Gerichtssprecher Waldemar Reinfelder auf Nachfrage mit. "Die Größe des Betriebsrats richtet sich aber danach, wieviel Aufgaben anfallen."

Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an (Beschl. v. 13.03.2013, Az. 7 ABR 69/11).

Für Unternehmen könnte Entwicklung kostspielig werden

Das BAG änderte damit seine Rechtsprechung. Erst im Januar hatten die Erfurter Richter entschieden, dass längerfristig eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn es darum geht, was ein Kleinbetrieb nach dem Kündigungsschutzgesetz ist, also ein Betrieb mit zehn oder weniger Mitarbeitern, in dem der Arbeitgeber eine Kündigung nicht sozial rechtfertigen muss (Urt. v. 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12).

Rechtsanwalt Markus Kappenhagen hat daher auch aktuell keine andere Entscheidung aus Erfurt erwartet. "Das BAG tendiert seit einiger Zeit dazu, Leiharbeitnehmer mehr und mehr der Stammbelegschaft anzunähern." Der Gesetzgeber habe diese Richtung zwar schon vorgegeben, die Rechtsprechung presche nun aber immer weiter vor. Kappenhagen vermutet dahinter eine rechtspolitische Agenda: "Auch in dem konkreten Fall waren die Leiharbeitnehmer ja nicht für Auftragsspitzen eingesetzt, sondern teilweise über mehrere Jahre hinweg."

Für Unternehmen könne diese Entwicklung durchaus kostspielig werden. "Das kann sich summieren", so der Rechtsanwalt.

cko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur Größe des Betriebsrats: Leiharbeitnehmer zählen mit . In: Legal Tribune Online, 13.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8322/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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