BAG zum Nachtarbeitszuschlag: Auf Dauer 30 Pro­zent

09.12.2015

Regelmäßig ist für Nachtarbeit ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent angemessen. Das BAG entschied am Mittwoch, dass sich der Anspruch bei Dauernachtarbeit auf 30 Prozent erhöht. Die Revision eines LKW-Fahrers hatte Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Mittwoch entschieden, wie hoch ein Zuschlag für dauerhafte Nachtarbeit sein muss um angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu sein. Die Erfurter Richter urteilten, dass sich der Anspruch in diesem Fall regelmäßig auf 30 Prozent des Bruttostundenlohns erhöht (Urt. v. 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14).

Damit hatte die Revision eines LKW-Fahrers Erfolg, der bei einem Paketlinientransportdienst ausschließlich nachts und nicht tarifgebunden tätig ist. Seine Arbeitszeit beginnt regelmäßig gegen 20 Uhr und endet um 6 Uhr. Für die Zeiten zwischen 21 und 6 Uhr zahlte die Arbeitgeberin zunächst einen Zuschlag in Höhe von etwa 11 Prozent, später erhöhte sie diesen auf 20 Prozent. Der Arbeitnehmer klagte auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent und hatte damit in erster Instanz Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hielt später allerdings einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent für ausreichend.

In Erfurt entsprachen die BAG-Richter nun wieder voll seinem Antrag. Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer richte sich der Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG, der einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag vorsehe. Regelmäßig, so die Richter, sei dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn angemessen.

Zu berücksichtigen sei jedoch stets die Belastung des Arbeitnehmers. So komme eine Reduzierung der Höhe in Betracht, wenn er während der Nachtzeit lediglich Bereitschaftsdienst ableiste. Auf der anderen Seite müsse der Zuschlag auch einer zusätzlichen höheren Belastung angepasst werden. Ein solcher Fall sei nach gesicherten Erkenntnissen die Dauernachtarbeit, so das BAG. Daher bestehe in solchen Fällen regelmäßig ein Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zum Nachtarbeitszuschlag: Auf Dauer 30 Prozent . In: Legal Tribune Online, 09.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17808/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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