BAG: Keine Funktionszulage für Schreibkräfte im öffentlichen Dienst

19.05.2011

Nach Inkrafttreten des TVöD besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst, wenn diese nach dem Arbeitsvertrag nur bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung gezahlt werden sollte, so das BAG in einem Urteil vom Mittwoch.

Aufgrund einer bis zum 31. Dezember 1983 bestehenden Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) erhielten bestimmte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Schreibdienst tätig waren, eine Funktionszulage in Höhe von acht Prozent ihrer Grundvergütung. Nach Kündigung der Tarifregelung wurde diese Zulage an Beschäftigte weitergezahlt, die bereits anspruchsberechtigt waren. Mit einer Vielzahl anderer Beschäftigter trafen die öffentlichen Arbeitgeber darüber hinaus einzelvertragliche Nebenabreden und zahlten diesen ebenfalls die Zulage. Diese Praxis wurde im Jahre 1997 eingestellt.

Die Klägerin war seit 1983 im Schreibdienst tätig. Im Jahre 1995 trafen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die eine Zahlung der Funktionszulage Schreibdienst "bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung"  vorsah. Im 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) gab es eine vergleichbare Zulage nicht. Die Arbeitgeberin zahlte die Zulage zunächst weiter, rechnete dann aber tarifliche Gehaltssteigerungen an.

Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage bestand nur bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Neuregelung, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine solche Neuregelung sei durch den TVöD erfolgt. Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung sei rechtswirksam gewesen, insbesondere stelle sie keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 307 BGB dar. Die Anrechnung der tariflichen Gehaltssteigerung auf die nach 2005 nur noch als Besitzstand fortgezahlte Zulage sei ebenfalls zulässig (Urt. v. 18.05. 2011, Az. 10 AZR 206/10).

cla/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BAG: Keine Funktionszulage für Schreibkräfte im öffentlichen Dienst . In: Legal Tribune Online, 19.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3321/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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