BAG: Altersstufen nach Lebensjahrzehnten in Sozialplan zulässig

13.04.2011

Arbeitgeber dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40-jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30- bis 39-jährigen. Die Klage einer 38-Jährigen hiergegen blieb ohne Erfolg.

Ein Unternehmen hatte in einem Sozialplan bestimmt, dass sich die Höhe der Abfindung unter anderem nach einem Altersstufen-Faktor berechnet. Dieser betrug bis zum 29. Lebensjahr 80 %, bis zum 39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr 100 %. Eine 38-jährige vom Sozialplan betroffene Angestellte war mit dem Faktor von 90 % nicht einverstanden und verlangte eine ungekürzte Abfindung.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer seien nicht unangemessen, so die Richter. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seien die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen nicht zu beanstanden (Urt. v. 12.04.2011, Az. 1 AZR 764/09).

Gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben, eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere. Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach § 10 Satz 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie muss geeignet und erforderlich sein, das von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BAG: Altersstufen nach Lebensjahrzehnten in Sozialplan zulässig . In: Legal Tribune Online, 13.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3017/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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