BAG bestätigt herrschende Rechtsauffassung: Arbeit­geber dürfen für Streik­bruch bezahlen

14.08.2018

Eine Gewerkschaft plant einen Streik - da kommt das Unternehmen daher und verspricht seinen Mitarbeitern eine Prämie, wenn sie nicht mitmachen. Listig ja, aber nicht rechtswidrig, bestätigte nun das BAG.

Zahlt ein Arbeitgeber an seine Mitarbeiter eine Prämie dafür, sich nicht an einem Streik im Betrieb zu beteiligen, so handelt er damit nicht rechtswidrig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Entscheidung vom Dienstag nun nochmals bestätigt (Urt. v. 14.08.2018, Az. 1 AZR 287/17).

In dem Fall hatte ein Beschäftigter eines Einzelhandelsunternehmens seinen Arbeitgeber verklagt, weil eine Prämie, die das Unternehmen für Streikbrecher versprochen hatte, nicht gezahlt worden war. Mit dem Streik wollte die Gewerkschaft Verdi Druck aufbauen, um das Unternehmen zu bewegen, einen neuen Tarifvertrag zu schließen.

Dieses reagierte darauf, indem es vor Streikbeginn in einem betrieblichen Aushang verkündete, allen Mitarbeitern, die sich nicht am Arbeitskampf beteiligten, eine Streikbruchprämie in Höhe von 200 Euro, später dann 100 Euro, zahlen zu wollen.

Der Mann selbst hatte sich zwar dennoch am Streik beteiligt, verlangte aber nun die Zahlung der Prämien - insgesamt 1.200 Euro brutto -, weil sein Arbeitgeber mit der Auszahlung nur an Streikbrecher das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verletzt habe.

BAG billigte Prämienzahlung schon 1993

Mit seiner Klage hatte der Mitarbeiter aber weder in den Vorinstanzen noch vor dem BAG Erfolg. Dieses bestätigte nun vielmehr die Zulässigkeit derartiger Streikbruchprämien als Mittel im Arbeitskampf. Zwar liege in der Zusage der Prämienzahlung an Streikbrecher eine Ungleichbehandlung, führte der 1. Senat aus. Die sei aber gerechtfertigt, da die Firma mit den Sonderleistungen habe "betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken" wollen.

Die "Kampfmittelfreiheit" im Arbeitskampf gelte schließlich für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, erklärten die Erfurter Richter. Die gewählten Mittel müssten sich zwar am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Dem sei hier aber genüge getan, auch wenn die Streikprämie mitunter den Tagessatz eines Mitarbeiters um ein Vielfaches übersteige.

Die Entscheidung des BAG kommt nicht überraschend, bestätigt sie doch die bislang herrschende Rechtsausffassung, wie der Hamburger Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott gegenüber LTO erläutert: "Das Bundesarbeitsgericht hat schon 1993 (Az. 1 AZR 675/92, d. Red.) entschieden, dass eine solche Zahlung erlaubt ist", so Fuhlrott. Im Übrigen hätten in den vergangenen Jahren auch diverse Landesarbeitsgerichte diese Ansicht übernommen. "Somit bestätigt das Gericht die bestehende Rechtsprechung wie auch die vorherrschende Auffassung in der Literatur."

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG bestätigt herrschende Rechtsauffassung: Arbeitgeber dürfen für Streikbruch bezahlen . In: Legal Tribune Online, 14.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30335/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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