Jobcentermitarbeiterin bleibt suspendiert: "Hartz-IV-Rebellin" scheitert vor dem ArbG Hamburg

30.07.2013

Eine Jobvermittlerin, die sich im Internet kritisch über ihren Arbeitgeber geäußert hatte, scheiterte am Dienstag vor dem ArbG Hamburg mit dem Antrag, ihre Suspendierung aufheben zu lassen. Die als "Hartz-IV-Rebellin" bekannt gewordene Frau habe die Vorwürfe gegen sie nicht entkräften können, entschied das ArbG.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg lehnte den Antrag der Frau auf Beschäftigung ab. Für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung hätte die 45-Jährige einen offensichtlichen Beschäftigungsanspruch darlegen müssen. Dies sei ihr nicht gelungen. Die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen habe sie nicht entkräften können (Beschl. v. 30.07.2013, Az. 15 Ga 3/13).

Weil sie einen Blog betreibt, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert, hatte das Jobcenter Hamburg sie im April von ihrer Tätigkeit als Jobvermittlerin freigestellt. In der Presse wurde berichtet, dass sich die Frau auch geweigert hatte, Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger zu verhängen, die nicht zu Beratungsterminen erschienen.

Das Jobcenter hielt die Beschäftigung die von der Presse "Hartz-IV-Rebellin" genannte Frau deshalb für unzumutbar. Ihr Verhalten störe den Betriebsfrieden und es bestehe der Verdacht, dass sie vorsätzlich gegen die gesetzlichen Bestimmungen für die Betreuung von Arbeitslosen verstoßen habe. Auch die Bundesagentur für Arbeit hatte das Verhalten der Jobvermittlerin kritisiert. Sie inszeniere sich auf Kosten ihrer Kollegen als "einsame Kämpferin für Entrechtete".

Die Frau selbst sah ihre Äußerungen durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und hatte die Rechtsverletzungen im Verfahren vor dem ArbG bestritten. Dies reichte den Hamburger Richtern nicht, um einen Anspruch auf Beschäftigung zweifelsfrei festzustellen.

asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Jobcentermitarbeiterin bleibt suspendiert: "Hartz-IV-Rebellin" scheitert vor dem ArbG Hamburg . In: Legal Tribune Online, 30.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9249/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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