ArbG Cottbus zu Lohndumping eines Anwalts: 1,60 Euro pro Stunde eine "gut gemeinte Leistung"

09.04.2014

Ein Rechtsanwalt beschäftigt zwei Bürokräfte und zahlt ihnen Stundenlöhne unter zwei Euro. Der Vorsitzende Richter spricht von einer "gut gemeinten Leistung". Die Beschäftigten hätten es schließlich so gewollt. Von Ausbeutung könne daher keine Rede sein. Eine Entscheidung, die vor allem den Kläger überrascht: das Jobcenter, welches das Gehalt der beiden Mitarbeiter aufstocken musste.

Im Rechtsstreit um Lohndumping hat eine Arbeitsagentur in Südbrandenburg eine Niederlage erlitten. Das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus wies am Mittwoch die Klage des Jobcenters Oberspreewald-Lausitz gegen einen Rechtsanwalt wegen angeblicher Ausbeutung von Mitarbeitern ab (Urt. v. 09.04.2014, 13 Ca 10477/13, 13 Ca 10478/13).

Der Anwalt hatte in seiner Kanzlei in Großräschen zwei Bürokräfte für Stundenlöhne von 1,54 beziehungsweise 1,65 Euro beschäftigt. Diese Löhne seien zwar auch in strukturschwachen Regionen wie der Niederlausitz sittenwidrig, urteilte das Gericht. Der Anwalt habe aber nicht ausbeuterisch gehandelt. So hätten die Beschäftigten auf eigenen Wunsch unter diesen Konditionen angefangen, um erst einmal wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Der Anwalt habe keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit", eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, meinte der Vorsitzende Richter der 13. Kammer des ArbG.

Jobcenter zahlte Aufstockerleistungen

Beide Beschäftigten kamen nur über die Runden, weil sie zusätzlich zu ihrem Lohn Aufstockerleistungen vom Staat erhielten. Das Jobcenter wollte von dem Anwalt daher Sozialleistungen in Höhe von 4.100 Euro zurückhaben. Das Gericht wies die Klage zurück: Mit sechs ausgelasteten Vollzeitbeschäftigten habe es der Anwalt nicht nötig gehabt, zwei weitere Beschäftigte einzustellen. Unterm Strich hätten sich für ihn eher Mehrkosten ergeben.

Vertreter des Jobcenters zeigten sich nach dem Urteil überrascht und kündigten an, Rechtsmittel zu prüfen. Andere Arbeitgeber könnten das Urteil nun möglicherweise als "Schutzbehauptung" anwenden, um Beschäftigte generell mit Billiglöhnen abzuspeisen, hieß es zur Begründung. Sie müssten bloß angeben, die Mitarbeiter gar nicht unbedingt im Betrieb zu brauchen.

Das Gericht hob dagegen hervor, bei dem Urteil handele es sich um eine Einzelfallentscheidung "ohne jegliche Präzedenzwirkung". Im Oktober hatte das gleiche Gericht zwei Unternehmer aus Lübbenau verurteilt, weil sie einen Verkäufer für 2,84 Euro die Stunde beschäftigten. Das Jobcenter Uckermark wiederum klagte erfolgreich gegen einen Pizza-Lieferservice, der seinen Mitarbeitern zwischen 1,59 und 2,72 Euro die Stunden zahlte.

Fünf Euro pro Stunde gelten in der Region als Minimum

In Südbrandenburg prüfen die Jobcenter seit 2012 flächendeckend, ob Arbeitgeber geringfügig Beschäftigte ordentlich bezahlen. Fünf Euro pro Stunde gelten in der Region als Minimum. Allein das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz stieß nach eigenen Angaben in etwa 50 Prozent der überprüften Fälle auf dubiose Beschäftigungsverhältnisse.

In Zukunft könnte die Zahl der Klagen wegen Lohndumpings sinken, sagte eine Gerichtssprecherin. Grund sei der von der Bundesregierung geplante gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Allerdings sind dabei Ausnahmen vorgesehen, unter anderem für Langzeitarbeitslose.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Cottbus zu Lohndumping eines Anwalts: 1,60 Euro pro Stunde eine "gut gemeinte Leistung" . In: Legal Tribune Online, 09.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11646/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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