SG Dortmund zur Gewährung von Arbeitslosengeld
Schwangerschaftsbedingter Umzug rechtfertigt keine Sperrzeit
29.03.2012
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hob damit eine Entscheidung der Arbeitsagentur auf (Urt. v. 27.02.2012, Az. S 31 AL 262/08). Zwar habe die Klägerin vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der werdenden Mutter sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe sie auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen gewesen, dass die Frau zu ihm nach Bochum zieht.
Die Klägerin, eine Reinigungskraft aus Berlin, gab im fünften Schwangerschaftsmonat ihre Beschäftigung auf, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Dem erteilte das SG nun eine Absage und hob die Entscheidung der Arbeitsagentur auf.
plö/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, SG Dortmund zur Gewährung von Arbeitslosengeld: Schwangerschaftsbedingter Umzug rechtfertigt keine Sperrzeit . In: Legal Tribune ONLINE, 29.03.2012, http://www.lto.de/persistent/a_id/5899/ (abgerufen am 19.06.2013)
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