AG Wiesbaden: Nachbarn müssen erotisches Massagestudio dulden

01.02.2012

Die Mitbewohner einer Eigentumsanlage müssen ein erotisches Massagestudio in einer der Wohnungen dulden. Dies entschied das hessische Gericht in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil.

Nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) spielt es keine Rolle, dass "Bevölkerungskreise" mit einer solchen Tätigkeit ein soziales Unwerturteil verbinden würden (Urt. v. 27.05.2011, Az. 92 C 5055/10).

Geklagt hatten Wohnungseigentümer, die sich dagegen wehrten, dass in einer der Wohnungen ein erotisches Massagestudio betrieben wird. Sie fürchteten einen Wertverlust der Immobilie.

Dies sah das AG anders. Es stellte vielmehr darauf ab, dass Prostitution nicht strafbar und auch nicht per se sittenwidrig sei. Daher handele es sich bei dem Betrieb des Massagestudios um eine rechtlich zulässige Betätigung. Für einen Unterlassungsanspruch der übrigen Eigentümer gebe es deshalb keine rechtliche Grundlage.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

VG Gelsenkirchen: Weiterhin kein Straßenstrich in Dortmund

Gang-Bang-Parties kosten Beamtenstatus: Der Gesetzeshüter im Rotlichtsumpf

Mietverbot: Touristen raus aus den Innenstädten

Zitiervorschlag

AG Wiesbaden: Nachbarn müssen erotisches Massagestudio dulden . In: Legal Tribune Online, 01.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5459/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen