AG Nürnberg zu Vogelfreund: Kün­di­gung nach Füt­te­rung

08.12.2016

Wer trotz mehrfacher Abmahnung an sieben Tagen die Woche mehrmals täglich Tauben am Wohnungsfenster füttert und damit jeweils ca. 30 Vögel anlockt, dem kann das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt werden, entschied das AG Nürnberg.

Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, einem Mieter außerordentlich zu kündigen, der trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt (Urt. v. 08.04.2016, Az. 14 C 7772/15).

Nachdem der Mieter mehrfach täglich aus seinem Fenster im 4. Obergeschoss Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tiere angelockt hatte, forderte ihn der Vermieter auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Mieter hörte aber nicht mit den täglichen Fütterungen auf, sodass ihm das Mietverhältnis schließlich außerordentlich gekündigt wurde.

Das AG hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Mieters, der an sieben Tagen die Woche mehrmals täglich Tauben fütterte, stellt nach der Auffassung des Gerichts eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung dar.

Der Mieter habe durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört. Auch Nachbarn waren bereits an den Vogelfreund herangetreten und hatten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden. Da er aber weder auf diese noch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Warnung reagierte, durfte der Vermieter außerordentlich kündigen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Nürnberg zu Vogelfreund: Kündigung nach Fütterung . In: Legal Tribune Online, 08.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21395/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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