AG München zu Beleidigungen unter Nachbarn: Öffentlicher Aushang muss nicht hingenommen werden

26.08.2013

In einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschied das AG München, dass öffentliche Aushänge mit beleidigendem Inhalt nicht hingenommen werden müssen. Das Anheften eines für jeden Passanten sicht- und lesbaren Zettels diene allein dem Zweck, den Betroffenen in Misskredit zu bringen. Dies gelte selbst dann, wenn die im Aushang gemachten Aussagen zutreffend sein sollten.

Ein seit langem schwelender Streit zwischen zwei Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München fand seinen Höhepunkt, als eine der beiden Parteien an der Wohnungstür der anderen mit Tesafilm einen handgeschriebenen Zettel befestigte. Auf diesem war für jeden, der vorbeikam, zu lesen, die Betroffene habe den Hausfrieden durch "ihr unverschämtes, egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden….." und "durch ihre sechsmonatige[sic!] Renovierungsarbeiten sowie auch noch danach durch viele Vorfälle bis aufs äußerste beeinträchtigt".

Die so beschimpfte Dame verlangte von der anderen Wohnungseigentümerin, dass diese zusichere, kein Schreiben mehr an ihre Tür zu hängen oder sonst irgendwo in dem Anwesen öffentlich bekannt zu machen. Das Schreiben sei verletzend und beleidigend. Die Verfasserin des Aushanges wandte ein, sie habe nur die Wahrheit gesagt, verletzend sei dies nicht.

Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Amtsgericht (AG) München. Dieses gab der Beschimpften Recht und verurteilte die Gegenseite zur Unterlassung. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft angedroht.

Es könne dahinstehen, ob die geäußerten Vorwürfe den Tatsachen entsprächen. Die Verfasserin des Aushanges könne sich jedenfalls nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Der Zettel sei beleidigend und diene allein dem Zweck, die Gegenseite in Misskredit zu bringen, begründete die zuständige Richterin ihr Urteil (Urt. v. 15.05.2012, Az. 481 C 2412/12 WEG).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu Beleidigungen unter Nachbarn: Öffentlicher Aushang muss nicht hingenommen werden . In: Legal Tribune Online, 26.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9431/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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